ECLI:DE:BGH:2018 :070818B3STR345.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345 / 1 7 vom 7. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2018 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.1. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuc h- ten Besitzes eines Arzneimittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge beschränkt; b) das Urteil des Landgerichts Möncheng ladbach vom 16. März 201 7 aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2., II.3. und II.4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen (1) im Ausspr uch über die im Fall II.1. der Urteil s- gründe verhängte Einzelstrafe , (2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gewerbsmäß i- gen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tatei n- heit mit versuchtem Bes itz eines Arzneimittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge sowie wegen gewerbsmäßiger Herstellung von Dopingmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tatein heit mit Besitz eines Dopingmittels zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Ve r- letzung materiel len Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte regelmäßige n Handel mit verschiedenen Anabolikapräparaten. Er verarbeitete eingekaufte Grundstoffe zu konsumfertigen Einzelportionen und veräußerte diese an Abnehmer aus dem Umfeld diverser Fitnessstudios. In diesem Rahmen bestellte er im Herbst 2012 bei einer chine sischen Firma verschiedene 1 2 - 4 - Dopingmittel (Testosteronenantat, Testosteronpropionat, Nandrolondecanoat und Oxymetholon), die per Post an ihn versandt werden sollten, was jedoch misslang, weil das Paket am 27. Dezember 2012 am Flughafen Köln/Bonn vom Zoll ang ehalten wurde (Fall II.1. der Urteilsgründe). Ferner veräußerte er kurz vor dem 26. Juli 2016 sowie an diesem Tag an einen Freizeit - kraftsportler für dessen Eigenkonsum insgesamt neun Ampullen mit je 10 ml einer Testosteronenantat - Lösung (Fall II.2. der U rteilsgründe) und am 30. August 2016 an einen anderen für dessen Eigenkonsum insgesamt 58 Ampullen mit je 10 ml einer Testosteronenantat - bzw. Testosteronpropionat - Lösung (Fall II.3. der Urteilsgründe). Schließlich hielt er am 22. September 2016 in seiner Wohnung und dem zugehörigen Kellerraum insgesamt 1.887 Ampu l- len mit verschiedenen Anabolika (Testosteron, Boldenon, Nandrolon, Trenbolon und Metandienon) zum Verkauf an Kraftsportler vorrätig, die er zuvor konsu m- fertig zubereitet und in Ampullen zu je 10 ml abgefüllt hatte (Fall II.4. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe nach dem zur Tatzeit geltenden Recht als dem mildesten Gesetz (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB) wegen versuchten gewerbsmäßigen Inverkehrbringen s von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit versuchtem Besitz eines Arzne i- mittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b AMG in der bis zum 17. De z ember 2015 gültigen Fassung (aF ), §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB verurteilt. Die Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe hat es jeweils als gewerb s- mäßiges Herstellen von Dopingmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG, § 52 StGB gewertet. Wegen der Tat zu II.4. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten des gewerbsmäßigen Herstellens von 3 - 5 - Dopingmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmi t- t eln und mit Besitz eines Dopingmittels zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG, § 52 StGB für schuldig befunden. II. Im Fall II.1. der Urteilsgründe hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustim mung des Generalbundesanwalt s gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Besitzes eines Arzneimittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge (§ 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG aF, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) beschränkt. Damit braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF für verfassungswidrig hält und deshalb nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsg e- richt vorlegen muss. Der Senat hegt jeden falls erhebliche Zweifel an der Ve r- fassungskonformität dieses Tatbestandes (s. II.1.). Demgegenüber begegnet die Strafbarkeit wegen des (versuchten) Besitzes eines Arzneimittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge gemäß § 95 A bs. 1 Nr. 2b AMG aF zwar ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift nicht übe r- zeugt (s. II.2.). 1. § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF stellt das Inverkehrbringen nach § 6a Abs. 1 AMG aF verbote ner Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport unter Strafe. Dies sind nach § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AMG aF solche Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gege n Doping, BGBl. II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden 4 5 - 6 - bestimmt sind. Der in Bezug genommene Anhang zu dem Übereinkommen enthielt ursprünglich die v om Internationalen Olympischen Komitee (IOK) erstellte Liste der Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden (BGBl. II S. 350 f. ). In der Folgezeit wurde der Anhang mehrfach - in der Regel jährlich - von der hierzu gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b des Übe reinkommens ermächtigte n "Beobachtenden Begleitgruppe", einem eigenen Gremium des Europarats, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereiche in Art. 10 ff. des Übereinkommens festgelegt sind - geändert. Dabei wurde nach Gründung der internationalen Welt - Anti - Doping - Agentur (WADA) stets deren aktuell gültige Verbotsliste übernommen. a) Vor diesem Hintergrund ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der bis zum 25. Oktober 2012 und damit möglicherweise im Tatzei t- raum geltenden Fassung des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG aF daraus, dass unklar bleibt, ob es sich mit Blick auf die regelmäßig jährliche Änderung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping um eine statische Verweisung auf die ursprünglich als Anhang zum Übereinkommen genommene Liste oder um eine dynamische Verweisung auf die zur jeweiligen Tatzeit oder im Sinne einer gesetzgeberischen Willensentscheidung auf die zur Zeit der letzten Änderung des Gesetzes gültige Fassung handelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 15; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 95 AMG Rn. 88 ff.; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 6a Rn. 48 ff.; Parzeller/Prittwitz, StoffR 2009, 101, 102 ff.). Damit war bis zur Änderung des Gesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimitt elrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012, mit der § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG aF um den Verweis auf die "jeweils geltende Fassung" des Anhangs zum Überei n- kommen gegen Doping ergänzt wurde, für den Rechtsunterworfenen unklar, welche Liste zum Zeitpunkt seines Handelns verbindlich war. 6 - 7 - b) Sollte der Angeklagte die Tat nach dem 26. Oktober 2012 und damit zur Zeit der Gültigkeit der eindeutig eine dynamische Verweisung enthaltenden Gesetzesfassung begangen haben, bestehen Zweifel an der Verfassu ngsm ä- ßigkeit der Strafvorschri ft des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF mit Blick auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dynamischen Verwe i- sungen in Strafgesetzen zu wahrende Rechtsetzungshoheit des Gesetzgebers gleichwohl fort (vgl. BVe rfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64, BVerfGE 33, 125, 158; vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80, BVerfGE 64, 208, 214) . Den Inhalt des Anhangs zum Übereinkommen gegen Doping legt die so genannte Beobachtende Begleitgruppe des Europar ats, in der jeder Staat mit je einer Stimme vertreten ist (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens), durch Mehrheit fest. Da mithin ein bestimmender nationaler Einfluss nicht gesichert ist und der Gesetzgeber nicht über die erforderliche Kontrolle zur Fes tlegung des Inhalts der Verbotsliste verfügt, hat der Senat Zweifel, ob damit die nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotene gesetzgeberische Rechtsetzungshoheit gewahrt ist, die verlangt, dass jener die Voraussetzungen strafbaren Handelns selbst bestimmt (vgl. hi erzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u.a., BVerfGE 78, 374, 38 1 ff. ; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, 54; insoweit mit Blick auf § 95a Abs. 1 Nr. 2a AMG aF ebenfalls kritisch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 6a AMG Rn. 51 ff.; Parzeller/Prittwitz, StoffR 2009, 119, 124). 2. Der nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibende Schuldspruch wegen des (versuchten) Besitzes eines Arzneimittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge gemäß § 9 5 Abs. 1 Nr. 2b AMG aF hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit 7 8 9 - 8 - bestehende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich nicht zu der für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG erforderlichen Überze u- gung des Senats von der Verfassungswi drigkeit der Strafnorm verdichtet (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1984 - 2 BvL 20, 21/84, BVerfGE 68, 352, 359; vom 5. April 1989 - 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54, 58 f.). Zwar erscheint es auch im Hinblick auf § 95 Abs. 1 Nr. 2b AM G aF fra g- lich, ob die geforderte inhaltliche Bestimmung dieses Straftatbestandes durch den Gesetzgeber selbst gewahrt ist. Denn er hat über § 6a Abs. 2a Satz 2 AMG aF das Bundesministerium der Gesundheit dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium des Innern die vom Gesetz verlangte nicht geringe Menge der relevanten Stoffe durch Rechtsverordnung zu bestimmen, was mit Erlass der Dopingmittelmengenverordnung (DmMVO) umgesetzt w urde . Somit hat der Gesetzgeber die Ausformung eines strafbegründen den Tatbestand s- merkmals auf die Exekutive delegiert. Bedenken, dass dies der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen könnte, wonach (verweisende) Blankettgesetze dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur dann genügen, wenn der Gesetzgeber die Vorau ssetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe selbst bestimmt und dem Verordnungsgeber lediglich konkretisierende Spezifizierungen des Straftatbestands überlässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509 , 511/96, NJW 1998, 669, 670 ; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, 58), steht indes entgegen, dass der Gesetzgeber die Tathandlung und den Strafrahmen selbst konkret bestimmt hat, so dass die Festlegung der nicht geringen Mengen lediglich als Spezifizierung der stra fbegründenden Merkmale gewertet werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat von der Verfassungswidrigkeit des § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG aF jedenfalls nicht zu überzeugen. 10 - 9 - 3. Die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf de n Vorwurf des versuchten Besitzes eines Arzneimittels zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in nicht geringer Menge führt zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe, da das Landgericht, das bei der Strafzume s- sung zu Lasten des Angeklagten be rücksichtigt hat, dass mehrere Straftatb e- stände tateinheitlich verwirklicht worden sind, bei Erfüllung nur eines Tatb e- standes möglicherweise eine mildere Strafe verhängt hätte. III. Hinsichtlich der Fälle II.2., II.3. und II.4. der Urteilsgründe kann da s Urteil keinen Bestand haben. 1. Der Straftatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AntiDopG begegnet allerdings keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Zwar verweist auch die Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG hinsicht lich der verbotenen Dopingmittel über § 2 Abs. 1 AntiDopG auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung, die wiederum die jährlich aktualisierte WADA - Liste umfasst (NK - AntiDopG/Striegel, § 2 Rn. 23). Anders als nach § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG aF bleibt es nun jedoch einer innerstaatlichen Entscheidung vorbehalten, inwieweit auch künf tige Änderungen der Anlage I des Übereinkommens in den Straftatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG eingefügt werden. Nach Art. 34 des Übereinko m- mens gelten Änderungen der in der Anlage I enthaltenen Liste als genehmigt, wenn nicht mindestens zwei Dritt el der Vertragsstaaten Einspruch erheben. Nach entsprechender Notifizierung beim Generalsekretär treten sie in den 11 12 13 14 - 10 - Staaten nicht in Kraft, die die Änderung nicht akzeptieren. Innerstaatlich hat die Bekanntmachung einer Entscheidung des zuständigen Bundesm inisteriums über die Annahme einer Änderung im Bundesgesetzblatt Teil II konstitutive Wirkung (BT - Drucks. 18/4898, S. 24). Ob damit die Entscheidungsbefugnis über Änderungen der Anlage durch die Exekutive auf derselben Ebene angesiedelt ist, wie wenn e ine Veror d- nungsermächtigung geschaffen worden wäre (so BT - Drucks. 18/4898, S. 24), erscheint zwar zweifelhaft. Der neu geschaffene Regelungsmechanismus ermöglicht es nämlich lediglich, die Geltung künftiger Änderungen zu verhi n- dern, nicht aber, solche Änd erungen positiv zu gestalten. Gleichwohl wurde durch die Neuregelung - wie vom Gesetzgeber intendiert (vgl. BT - Drucks. 18/4898, S. 24 f.) - ein höheres Maß an nationaler Gestaltungshoheit erreicht (kritisch: G/J/W - Eschelbach, Wirtschafts - und Steuerstrafre cht, 2. Aufl., § 4 AntiDopG Rn. 11; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 2 AntiDopG Rn. 11 und 14 f.; Parzeller/Prittwitz, StoffR 2015, 2, 9 f.). Denn es ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Inhalt des Straftatbestands des § 4 AntiDopG i.V.m. § 2 AntiDopG ohne od er gegen den Willen der nationalen Institutionen verändert wird. b) Hinsichtlich der Verfassungskonformität der Strafbarkeit wegen une r- laubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG, der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 An tiDopG wiederum das Bundes - ministerium für Gesundheit zur Bestimmung der nicht geringen Menge ermächtigt, gelten die obigen Ausführungen des Senats zu § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG aF entsprechen d (s.o.; kritisch insoweit auch G/J/W - Eschelbach, Wirtschafts - un d Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 4 AntiDopG Rn. 16 f.). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG ist damit nicht gefordert. 15 16 - 11 - 2. Jedoch weist der Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten auf. Das Landgericht hat nicht in Bedacht genommen, dass die jeweils tatgegenständlichen Handlungen in den Fällen II.2. bis II.4. der Urteilsgründe eine rechtliche Bewertungseinheit bilden könnten. a) Hierzu gilt : Nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für gleichgelagerte Konstellationen im Arzneimittelstrafrecht entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2815), ist eine einhe itliche Tat anzunehmen, wenn ein - und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist ( BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Dies kann auch gegeben sein, wenn verschiedenartige Präparate "im Gesamtpaket" erworben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 4 StR 110/01, NStZ - RR 2002, 52). In diesem Fall müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Verkaufsmengen aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge her rühren ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20; vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1 ). Diese Grundsätze sind auf die Strafbarkeit nach dem Anti - Doping - Gesetz entsprechen d zu übertragen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers wurden die Verbote und Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes in das Anti - Doping - Gesetz überführt und aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit an das Betäubungsmittelstrafrecht angelehnt (vgl. BT - Drucks. 18/4898, S. 2, 20, 23). b) Nach diesen Maßstäben liegt hier die Annahme einer Bewertungsei n- heit nahe. Es sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe veräußerten und im Fall II.4. der 17 18 19 - 12 - Urteilsgründe in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Mittel und Stoffe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge stammten. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2010 regelmäßigen Handel mit Anab olikapräparaten, wobei er die Grun d- stoffe in größeren Mengen erwarb und zum Verkauf zu konsumfertigen Einze l- portionen verarbeitete. Das spricht dafür, dass die in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe am 26. Juli und 30. August 2016 veräußerten insg esamt 67 Ampullen mit Testosteron aus dem Bestand stammten, dessen "Reste" - 1.887 konsumfertige zubereitete Ampullen, die nahezu ausschließlich Testo s- teron enthielten - knapp einen Monat später, am 22. September 2016, in der Wohnung des Angeklagten sich ergestellt wurden. Dieser Vorrat wies einen so erheblichen Umfang auf, dass der Angeklagte hieraus eine Vielzahl von Geschäften in der Größenordnung der festgestellten Einzelverkäufe hätte bestreiten können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 20 11 - 5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1). Anhaltspunkt e dafür, dass der Angeklagte ihn erst nach den abgeurteilten Einzelverkäufen erworben hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht. c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entschei dung. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie zu den getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen. 3. Für die neue Entscheidung weist der Senat zudem auf Folgendes hin: a) Die von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG erfassten Tatvarianten des Herste l- lens von und Handeltreibens mit Dopingmitteln stehen entgegen der rechtlichen Wertung de s Landgerichts - ungeachtet der Frage, ob insoweit nicht ohnehin 20 21 22 - 13 - eine Bewertungseinheit vorliegt - nicht in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Vielmehr liegt Gesetzeskonkurrenz vor. Der Gesetzgeber hat die Verbots - und Strafvorschriften des Anti - Doping - Gesetzes an die Formulierungen im Katalog des § 29 Abs. 1 BtMG angelehnt, da mit Blick auf die Mechanismen des illegalen Marktes eine strukturelle Vergleichbarkeit zum Betäubungsmittelrecht zu sehen sei (BT - Drucks. 18/4898, S. 23). Dies legt es nahe, zur Bewertung der Konkurrenzverhältnisse der Stra f- tatbestände des Anti - Doping - Gesetzes die Rechtsprechung zum Betäubung s- mittelstrafrecht heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zu § 29 BtMG stellt das Herstellen von Betäubungsmittel n, wenn es bereits auf deren Verkauf gerichtet ist, eine Vorstufe des Handeltreibens dar und tritt als Teilakt des Handeltreibens hinter diesem zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 1988 - 2 StR 571/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 2). Für das Anti - Doping - Gesetz kann nach den vorangegangenen Au s- führungen nichts anderes gelten. b) Dagegen ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen dem Handeltreiben mit Dopingmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG) und dem Besitz von Dopi ngmitteln in nicht geringer Menge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG) ausgegangen. Soweit der Besitz von Betäubung s- mitteln subsidiär hinter dem Handeltreiben zurücktritt (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1392), kann dies auf die Strafbarkeit nach dem Anti - Dop ing - Gesetz nicht übertragen werden. Das Anti - Doping - Gesetz enthält keinen gesonderten Straftatbestand des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG), so dass im Falle der Annahme von Ge setzeskonkurrenz bei einer Verurteilung "nur" wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln nicht zum Ausdruck käme, dass 23 24 - 14 - der Angeklagte über eine nicht geringe Menge verfügt hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG i.V.m. § 2 Abs. 3 AntiDopG; so auch Weber, BtMG, 5. Aufl., AntiDopG § 4 Rn. 199). VRiBGH Becker ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert. Spaniol Spaniol Tiemann RiBGH Dr. Berg ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert. Spaniol Leplow
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