BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 346/00 vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsve r - kündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erkl ä - rung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstä n - de, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar - 3 - (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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