BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 346/03 vom14. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ge-mäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Lübeck vom 19. Mai 2003 wirda) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe eingestellt; imUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskassezur Last;b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagtewegen Vergewaltigung, wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom25. Februar 1999 (7 KLs 4/99), dessen Gesamtstrafe aufge-löst wird, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahrenverurteilt wird.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in drei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Miß-brauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung von Einzel-strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 ne-benklägerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mitsachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus derEntscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.Die Verurteilung wegen des an einem nicht näher feststellbaren TagMitte 1984 begangenen sexuellen Mißbrauch von R. (Fall II. 1der Urteilsgründe) kann keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwaltzu Recht ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß diese Tat bereits ver-jährt war, als am 30. Juni 1994 die Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB inKraft trat, wonach die Verjährung solcher Taten bis zur Vollendung des18. Lebensjahres des Opfers ruht. Der Senat schließt aus, daß sich in einerneuen Verhandlung eine Tatbegehung nach dem 30. Juni 1984 wird feststellenlassen, und stellt deshalb das Verfahren insoweit ein.Die Revision zeigt mit ihren Einzelbeanstandungen gegen die Strafzu-messung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der durchdie Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monatenberührt die Gesamtstrafe nicht. Der Senat schließt angesichts der übrigen Ein-zelstrafen von einmal drei Jahren, neunzehnmal einem Jahr und zweimal neunMonaten sowie der drei einbezogenen Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahrenaus, daß die angesichts des Gesamtschuldumfangs - ein jahrelanger sexueller - 4 -Mißbrauch, begangen an einer Tochter und zwei Stieftöchtern, bei dem es zuinsgesamt vier Schwangerschaften kam - ohnehin sehr milde bemessene Ge-samtfreiheitsstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht dieVerjährungsfrage zutreffend beurteilt hätte.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy