BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 346/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. September 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr in Tateinheit mit Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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