BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 346/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 28. Mai 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Einfuhr von und zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei 1 - 3 - Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Annahme t344terschaftlich begangener Einfuhr h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den Mitangeklagten auf einer Fahrt in die Niederlande nach Amsterdam. Dieser wollte, wie der An-geklagte von Anfang an wusste, dort Drogen kaufen, in die Bundesrepublik Deutschland einf374hren und hier sodann zum 374berwiegenden Teil gewinnbrin-gend weiterver344u337ern. Er erwarb in Amsterdam ca. zehneinhalb Kilo Cannabis und versteckte sie in dem Wagen, den er durchg344ngig selbst steuerte. Er hatte den Angeklagten gebeten, ihn auf der Reise zu begleiten, weil er sich dadurch beim Transport des Kaufgeldes, bei dem Erwerb der Bet344ubungsmittel und bei deren anschlie337endem R374cktransport sicherer f374hlte. Der Angeklagte fuhr mit, weil ihm der Mitangeklagte daf374r eine kleinere Menge Cannabis sowie die 334bernahme aller Kosten in Aussicht gestellt hatte. Unmittelbar nach dem Grenz374bertritt wurden beide kontrolliert und festgenommen. 3 Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten we-gen mitt344terschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln. Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den T344ter bei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das Gef374hl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme von Mit-t344terschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 mwN). Zwar ist in einem solchen Fall die Annahme mitt344terschaftlichen Handelns nicht generell ausgeschlossen, sie be- 4 - 4 - darf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere Gesichtspunkte von Ge-wicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Einfluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erh366htes Tatinteresse (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121). Wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, reicht das auf der Erwartung der Kosten374bernahme und einer kleineren Rauschgiftmenge beru-hende Interesse des Angeklagten an der Tatausf374hrung nicht aus, um das Feh-len jedes die Tatherrschaft begr374ndenden Umstandes ausgleichen zu k366nnen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO ge344ndert. Dies f374hrt zur Aufhe-bung des Strafausspruchs. 5 2. Durchgreifende Rechtsbedenken bestehen dar374ber hinaus gegen die Begr374ndung, mit der das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Ange-klagten die Unterbringung in der Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Straf-kammer schlie337t sich dem geh366rten Sachverst344ndigen an, der es f374r zweifelhaft gehalten hat, "ob die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte infolge seines Han-ges erhebliche rechtswidrige Taten begehe". Insoweit ist zu besorgen, dass das Landgericht die grundlegende Aufteilung der Zust344ndigkeit und Verantwortlich-keit zwischen dem Sachverst344ndigen und dem Richter au337er Acht gelassen hat. Im Rahmen der Gef344hrlichkeitsprognose ist es Aufgabe des Sachverst344n-digen festzustellen, wie gro337 die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Angeklagte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sind und welche H344ufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden. Ob sich aus der Wahr-scheinlichkeitsaussage 374ber das zuk374nftige Legalverhalten des Angeklagten die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne von 247 64 StGB ergibt, ist hin-gegen eine vom Richter zu treffende normative Entscheidung (vgl. hierzu Boet- 6 - 5 - ticher u.a., NStZ 2006, 537, 539 f.). Um dem Revisionsgericht deren rechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen, sind im Urteil die Grundlagen jener gutachterli-chen Wahrscheinlichkeitsaussage - und nicht nur die Meinung des Gutachters 374ber das Vorliegen eines normativen Tatbestandsmerkmals - mitzuteilen. Soweit der Sachverst344ndige dar374ber hinaus die hinreichend konkrete Er-folgsaussicht einer Abstinenztherapie verneint hat, weil der Alkohol- und Dro-genkonsum des Angeklagten auf dessen "Pers366nlichkeitsstruktur" beruhe, weswegen "er pers366nliche Krisen nicht ohne Rauschmittel bew344ltigen k366nne" und er daher eine Therapie ben366tige, "die seine Verhaltensmuster ver344ndere", gilt Folgendes: Dass der S374chtige die Bew344ltigung von Spannungssituationen durch die Zuf374hrung von Suchtmitteln erreichen will, anstatt sich aktiv mit seiner Umwelt auseinanderzusetzen, geh366rt zu den Kernproblemen der Sucht. Der Versuch, die Affekttoleranz des Abh344ngigen zu st344rken, ist deshalb ein wichti-ges Ziel jeder tiefgreifenden Therapie. Dies gilt auch f374r die Behandlung im Ma337regelvollzug nach 247 64 StGB (vgl. Schalast in Kr366ber/D366lling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 3, 2006, S. 326, 333, 342 f.). Ein Fehlen der Erfolgsaussicht kann daher allein mit dem Hinweis auf diese Pers366n-lichkeitsproblematik nicht belegt werden. 7 - 6 - 3. 334ber den gesamten Rechtsfolgenausspruch muss deshalb - nahe lie-gend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverst344ndigen - erneut entschieden werden. 8 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy