BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 346/14 vom 2. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revis ionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Adhäsionse ntscheidung hat entgegen der Auffassung des Generalb undesanwalts Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erö r- terung der wirtschaftlichen Verhältnisse des An geklagten - in den Feststellu n- gen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine A r- beitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - d ie Nebe n- 1 2 - 3 - klägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur üb er die Zubilligung einer Entschäd i- gung zu befinden, kann d as Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung tun . Dies erfordert, auch dann eine Entsche i- dung im Beschluss wege zuzulassen, wenn im Ü brigen - wie hier - wegen der Schuld - und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, da ss allein wegen der Adhäsions en t- scheidung eine Hauptverhandlung stattfinde t (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 112 3, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5). Schäfer Pfister RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schäfer Mayer Gericke 3
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