BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 347/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itz e - hoe vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schw e - ren Falles in den Fällen 11 bis 52 das Vorliegen des vertypten Mild e - rungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar erörtert und darüber hinaus bei der Berechnung des nach § 49 Abs. 2 StGB gemi l - derten Strafrahmens des § 29 a Abs. 1 BtMG der Sache nach § 49 Abs. 1 StGB angewandt und ist damit rechtsfehlerhaft von einer Mi n - deststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe statt des gesetzlichen Mi n - destmaßes oder von Geldstrafe ausgegangen, doch kann der Senat ausschließen, daß die angesichts der großen eingelagerten Mengen mäßigen Einzelstrafen hierauf beruhen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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