BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 347/07 vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsm344337igen Computerbetrugs u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. Dezember 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 20. Dezember 2006 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, ist die vom Ange-klagten B. erhobene R374ge, das Landgericht habe gegen 247 265 Abs. 1 StPO versto337en, unzul344ssig; denn die Revisionsbegr374ndung teilt nicht mit, dass die Straf-kammer am 5. September 2006 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt hat. Soweit der Beschwerdef374hrer in seiner Gegenerkl344rung zur Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts nunmehr geltend macht, der rechtliche Hinweis sei zwar erteilt worden, er gen374ge jedoch nicht den Anforderungen des 247 265 Abs. 1 StPO, handelt es sich inhaltlich um eine andere verfahrensrechtliche Beanstandung. Diese ist unzu-l344ssig, da die Revision sie nicht innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist des 247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Sch344fer
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