BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 347/14 vom 19. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 19. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die im Fall III. 1. der Urteilsgründe Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver - letzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Re vision des Angeklagten veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Stra f- ausspruch ist im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat es allerdi ngs versäumt, im Fall III. 1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgel d- strafe von 60 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der 1 - 3 - Senat hat daher dem Antrag des G eneralbundesanwalts folgend in ent - sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, WM 2010, 1957, 1964). Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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