ECLI:DE:BGH:2016:100316U3STR347.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 347/15 vom 10. März 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: a) R . gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer b) S . GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigun g u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Januar 201 6 in der Sitzung am 10. März 2016 , an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäf er, Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidiger in des Angeklagten K . , Rechtsanwältin - in der Verhandlu ng - als Vertreterin der Nebenbeteiligten R . gesellschaft mbH, Justizobersekretärin - in der Verhandlung - , Justiz amtsinspektor - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, für R echt erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2015 mit den jeweils z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich der Nebenbeteilig t en R . gesellschaft mbH ei ne über i- ligten S . GmbH eine über den r- falls von Wertersatz unterblieben ist. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die hierdurch entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die gegen die Angeklagten gerichtete Revision der Staatsa n- waltschaf t sowie die Revisionen der Angeklagten und der N e- benbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verwo r- fen. 3. Die Angeklagten und die Nebenbeteiligten haben die Kosten i h- rer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der gegen die Angekla g- ten gerichteten R evision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit dop peltem Verwendungszweck ohne Genehmigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten L . wegen jeweiliger Beihilfe hierzu zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten v erurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat es Verfall von Wertersatz angeordnet: gegen den Angeklagten L . in Höhe von 10.656,71 . gesellschaft m bH (nachfo l- gend: R . . GmbH (nachfolgend: S . GmbH) in Höhe von 57.846,62 der Nebenbeteili gten sowie der Staatsanwaltschaft, wobei letztere ihr jeweils zuungunsten eingelegte s Rechtsmittel betreffend die Angeklagten auf den j e- weiligen Strafausspruch und betreffend die Nebenbeteiligten auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkt hat . II. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte K . seit deren Gründung im Jahr 1985 alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter - Geschäftsführer der R . GmbH; der Angeklagte L . ist bei dieser seit 20 0 0 als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig. Zwischen der R . GmbH und dem iranischen Unternehmen P . mit Sitz in Teheran bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Rohsto f- fen für die Fertigung von Hochspannungs schaltanlagen einschließlich Scha l- tern. In der Vergangenheit - wie auch erneut seit Juli 2013 - erteilte das Bu n- desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: BAFA) stets erforde r- liche Genehmigungen für die Ausfuhr in den Iran bzw. erließ sogenan nte Nul l- bescheide. Erstmals mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 konstituierte das 1 2 - 5 - BAFA hinsichtlich der geplanten Ausfuhr von Aluminium - Vierkantstangen durch die R . GmbH an die P . eine Pflicht zur Genehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1334/2000 und verweigerte zugleich deren Erteilung (Fall III. 2. a. der Urteilsgründe). Hintergrund der Neubewertung war der im Jahr 2007 aufgekommene Verdacht, dass P . in die Beschaffung japan i- scher Technologie für das iranische Nuklearprogr amm involviert gewesen sei. Entsprechende Entscheidungen ergingen am 20. Januar 2009 bezüglich der Ausfuhr von Stahlblechen (Fall III. 2. b. der Urteilsgründe), am 3. Februar 2009 bezüglich der Ausfuhr von Kupferrohren (Fall III. 2. d. der Urteilsgründe) u nd am 3. April 2009 bezüglich der Ausfuhr von Schmierstoffen und eines Ros t- schutzmittel s , wobei hinsichtlich eines Teils der Schmierstoffe - 15 kg Molykote FS 3451 - bereits mit Bescheid vom Vortag eine Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1334/2 000 festgestellt und diese Genehmigung versagt worden war (Fall III. 2. f. der Urteilsgründe). Teilweise eingelegte Widersprüche der R . GmbH wurden mit Bescheiden vom 29. Juni 2009 und vom 12. November 2009 zurückgewiesen, letzterer unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 428/2009 (nachfolgend einheitlich: Dual - Use - VO). In Kenntnis der ablehnenden Bescheide lieferten die Angeklagten unter der gegenüber den beteiligten Zollämtern getätigten, wahrheitswidrigen B e- hauptung, es bestehe keine Genehmigungspflicht, die bestellten Güter an P . in den Iran. Auf diese Weise kam es zu der Ausfuhr von 8.240 kg Stah l- blech am 18. Dezember 2009 (Fall III. 2. b. der Urteilsgründe), von 5.431,5 kg Kupferrohren am 14. Januar 2010 (Fall III. 2 . d. der Urteilsgründe), von 1.336 kg Schmierstoffen und des Rostschutzmittel s am 9. März 2010 (Fall III. 2. f. der Urteilsgründe) sowie von 3.551 kg Aluminium - Vierkantstangen am 12. April 2010 (Fall III. 2. a. der Urteilsgründe). 3 - 6 - Dabei gaben die Angekl agten zur Verschleierung des tatsächlichen Vo r- gangs als Empfänger jeweils das Unternehmen Z . an, an dem die P . beteiligt war. Bereits zuvor war der in einem Teil der Fälle (III. 2. a., b., f. der Urteilsgründe) unternommene Versuc h, durch Gründung der S . GmbH mit Sitz in B . die Ausfuhr über die Schweiz abzuwickeln, daran g e- scheitert, dass das schweizerische Pendant zum BAFA, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, mit Bescheid vom 12. August 2009 die Erteilung von Au s- fuh rgenehmigungen versagte, weshalb die weitere Geschäftsabwicklung von der R . GmbH durchgeführt wurde. Schließlich gewannen die Angeklagten in einem Fall (III. 2. f. der Urteilsgründe) einen ihrer Lieferanten, das Handelsu n- ternehmen H . , fü r sie die von P . begehrten Güter zu beste l- len und nach ihren Vorgaben auszuführen. Dabei verschwiegen die Angekla g- ten gegenüber den Verantwortlichen der H . die bestehende Genehm i- gungspflicht. Darüber hinaus führten die Angeklagten am 13. Juli 2009 6.176 kg Stahlbleche (Fall III. 2. c. der Urteilsgründe), am 24. August und 14. Oktober 2010 insgesamt 10.740 kg Kupferrohre (Fall III. 2. e. der Urteilsgründe) sowie am 18. März 2011 9.701 kg Stabstahl (Fall III. 2. g. der Urteilsgründe) an die P . aus, ohne - bezüglich der Stahlbleche - die Verbescheidung eines gestellten Antrags abzuwarten bzw. ohne - bezüglich der Kupferrohre und des Stabstahls - einen Antrag auf Genehmigung beim BAFA zu stellen. Auch ins o- weit wurden zur Versc hleierung des wahren Geschehens Scheinempfänger angegeben. In allen Fällen waren die ausgeführten Güter - wenn auch von unterg e- ordneter Bedeutung - mittelbar zum Einsatz in einem der in Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO genannten Bereiche geeignet. Tatsächlich wurden sie jedoch einer 4 5 6 - 7 - zivilen Verwendung zugeführt. Während der Angeklagte K . den direkten persönlichen Kontakt zu den iranischen Kunden hielt und die Pflege der allg e- meinen Geschäftsbeziehungen wahrnahm, führte in enger Abstimmung mit ihm der Angek lagte L . den Großteil des anfallenden Schriftve r- kehrs; insbesondere wurde er gegenüber dem BAFA jeweils als Ansprechpar t- ner bei der R . GmbH genannt. Beide Angeklagte handelten in der Absicht, sich durch ihr Vorgehen eine Einna hmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, sei es mit Blick auf das als Geschäftsführer von der R . GmbH bezogene Gehalt (Angeklagter K . ), sei es mit Blick auf die ihm im Erfolgsfalle zustehenden Provisionszahlungen (Angekl agter L . ). Die Ausfuhren wurden seitens der P . mit insgesamt . GmbH flo s- n- ten der R . GmbH. III. Die Strafkammer hat eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF angenommen, weil es sich hierbei um das gegenüber § 33 Abs. 4 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AWV aF mildere Recht handele (§ 2 Abs. 3 StGB). Die faktische Durchführung der Ausfuhr durch die H . (Fall III. 2. f. der Urteilsgrü n- de), ändere nichts daran, dass es sich bei dem Angeklagten K . als ve r- antwortlich Handelndem der R . GmbH um den Ausführer im Sinne des Außenwirtschaftsrechts gehandelt habe. Allein wegen des an die Ausführer - eigenschaft anknüpfenden Sonderdeliktscharakters sei hinsichtlich des Ang e- klagten L . , der selbst gewerbsmäßig gehan delt habe, ledi g- lich eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht gekommen, weshalb neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kein Raum für eine solche gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gewesen sei. Der 7 - 8 - hinsichtlich dies es Angeklagten angeordnete Verfall von Wertersatz in Höhe - soweit nicht buchhalterisch belegt in Höhe von 2% des erzielten Erlöses geschätzten - Pr o- visionszahlungen abzüglich der hierauf entfall enden Steuerlasten. Auch hi n- sichtlich der Nebenbeteiligten habe die Kammer im Rahmen des ihr durch § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffneten Ermessens von den durch die Ausfuhr erwirtschafteten Beträgen jeweils die bestandskräftig festgesetzte Steuer sowie die - insoweit, falls erforderlich, mit 4% geschätzten - Provisionszahlungen an den Angeklagten L . in Abzug gebracht. IV. Revisionen der Angeklagten Den Rechtsmitteln der Angeklagten bleibt ein Erfolg versagt. 1. Die von beiden Angek lagten wortgleich erhobene Beanstandung eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Sie hatten jeweils die Vernehmung eines instruierten Vertreters des Bundesnachrichtendienstes zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die nachrichtendienstlich en Hinweise, aufgrund derer P . eine negative Neubewertung durch das BAFA e r- fahren habe, auf einem in einem japanischen Zeitungsbericht geäußerten Ve r- dacht beruht hätten und sich dieser Verdacht nachträglich als falsch erwiesen habe. Das Land gericht hat es als erwiesen erachtet, dass die nachrichte n- dienstlichen Erkenntnisse auch auf dem benannten Zeitungsbericht beruhten und dem Begehren im Übrigen die Beweisantragsqualität abgesprochen. 8 9 - 9 - Der Senat muss weder entscheiden, ob letzteres zutre ffend war, noch, ob die Revisionsführer gehalten gewesen wären, bereits in der Hauptverhan d- lung darauf hinzuweisen, dass das Landgericht den gestellten Antrag mit einer den Sinn des Beweisbegehrens verfehlenden Begründung abgelehnt habe (vgl. jeweils LR/Be cker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 99, 371 mwN). Denn das Urteil beruht nicht auf einer etwaigen fehlerhaften bzw. unzureichenden Zurückwe i- sung. Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren aus Rechtsgründen für den Schuldspruch offensichtlich ohne Bedeutung. Für die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AWG nF bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG aF kommt es au f- grund der Verwaltungsakzessorietät dieser Vorschriften auf die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Verwaltungsakte des BAFA nicht an. Die b e- hauptete t atsächliche Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Ausfuhren kann lediglich im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen. Dem hat das Landgericht indes schon dadurch hinreichend Rechnung getr a- gen, dass es ausdrücklich strafmildernd berücks ichtigt hat, dass die gelieferten Güter einer zivilen Verwendung zugeführt wurden und dass die R . GmbH bis zuletzt erhebliche Umsatzeinbußen erlitt, obwohl bereits seit Ende 2012 hinsichtlich einer möglichen Einbindung der P . in das i ranische Nu k- learprogramm nur noch von "nicht bestätigten Hinweisen" ausgegangen wurde und Ausfuhren an diese wieder genehmigt bzw. Nullbescheide erlassen wu r- den. 2. Auch die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechts fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen der vom Landgericht angenommenen Genehmigungspflichten nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO. 10 11 12 - 10 - Hinsichtlich der für eine G enehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 Dual - Use - VO erforderlichen Listung des auszuführenden Gutes in Anhang I der Ve r- ordnung hat das Landgericht - unter Bezugnahme auf den Bescheid des BAFA - zwar lediglich mitgeteilt, dass der Schmierstoff Molykote FS 345 1 unter Position 1C006 des Anhangs I falle. Eine ausdrückliche Zuordnung unter die im Einzelnen aufgeführten Eigenschaften der Stoffe hat es nicht vorgenommen. Aufgrund der mitgeteilten konkreten Typenbezeichnung ist es dem Senat j e- doch anhand allgemein zu gänglicher Quellen möglich nachzuvollziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702), dass es sich bei Molykote FS 3451 - wie von Position 1C006 b) 2. Anhang I Dual - Use - VO vorausgesetzt - um ein Schmiermittel handelt, dessen Hauptbestandteil ein fluoriertes, flüssiges Silikon mit einer kinematischen Viskosität kleiner als 5.000 mm²/s, gemessen bei 25° C ist. Die Bescheide vom 22. Oktober 2008, 20. Januar 2009, 3. Februar 2009 und 3. April 2009 genügen den Anforderungen, die an die Unterrichtung des Ausführers nach Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO zu stellen sind. Als belastende Verwaltungsakte sind sie hinreichend konkret, bezeichnen insbesondere die Umstände der Ausfuhr - Güter, Empfänger, potentieller Verwendungszweck - , bezüglic h derer die Genehmigungspflicht konstituiert werden soll (vgl. Pietsch in Wolffgang/Simonsen/Rogmann, AWR - Kommentar, 21. Erg. - Lfg., Art. 4 Dual - Use - VO Rn. 34 f.). Dabei folgt bereits aus dem Wesen der Unterrichtung, dass diese nicht auf einen Einzelfall im Sinne eines konkreten Exportgeschäftes b e- schränkt ist, sondern sich auf eine bestimmte, näher bezeichnete Art von G e- schäften bezieht. Daher erfasste die durch die Bescheide vom 20. Januar 2009 für Stahl und vom 3. Februar 2009 für Kupferrohre begründete G enehmigung s- pflicht alle zeitlich nachfolgenden Ausfuhren entsprechender Güter an die P . . 13 14 - 11 - b) Die durch die Angeklagten bewirkte Ausfuhr ohne die danach erfo r- de r lichen Genehmigungen erweist sich sowohl nach dem zur Tatzeit geltendem Recht als a uch nach der in Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1482) enthaltenen Ne u- fassung des Außenwirtschaftsgesetzes, die am 1. September 2013 in Kraft trat, als strafbar. Zwischen den jeweils anzuwende nden Vorschriften besteht - auch soweit es um die unterschiedlichen Dual - Use - Verordnungen als blankettausfü l- lende Normen geht - Unrechtskontinuität (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75, BGHSt 26, 167, 172 ff.), da sowohl das Schutzgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung unverändert geblieben sind (vgl. S/S - Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 2 Rn. 22 ff. mwN). Soweit nach früherem Recht - entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AWG nF, der die genehmigungslose Ausfuhr an sich für stra fbar erklärt - erst die Ei g- nung des Verstoßes zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Satz 1 AWG aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 , Nr. 2 AWV aF zu einer Straftat gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG aF hochstufte , hat das Landgericht diese Eignung und den diesbezüglichen Vorsatz der Angeklagten bei Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 134 ff.) unter Bezugnahme a uf eine Stellungnahme des Au s- wärtigen Amtes sowie auf die sachverständigen Zeugenangaben eines dort tätigen Beamten ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt. Dass der gegen die P . bestehende Verdacht im Jahr 2012 einer Neubewertung unterzogen und die auf eine Einbindung in das iranische Nuklearprogramm hindeutenden U m- stände als "nicht bestätigte Hinweise" bezeichnet wurden, ändert daran nichts: Für die Frage der Eignung der Tat zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepub lik Deutschland ist auf die Zeit der Tat (§ 8 15 16 - 12 - StGB) abzustellen; spätere Erkenntnisse bezüglich des Empfängers und der konkreten Verwendung der gelieferten Güter durch diesen können nicht rüc k- wirkend zu einer anderen Beurteilung führen. Auch die Bejahun g der Qualifikationstatbestände des § 34 Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG aF bzw. des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG nF durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Dabei steht der Annahme von G e- werbsmäßigkeit nicht entgegen, dass die von den Angekla gten erstrebten Vo r- teile ihnen nur mittelbar in Form des Gehalts oder der Provisionszahlungen z u- fließen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Da im Moment der ersten Ausfuhr am 13. Juli 2009 das BAFA schon mehrfach Genehmigungen verweigert hatte, ist auch das e r- forderliche Dauerelement der Gewerbsmäßigkeit belegt. c) Schließlich lässt der zur Bestimmung des milderen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtvergleich der konkreten Einzelfäl le (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271, 275 mwN) ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Fehl geht allerdings die Ansicht des Landgerichts, sowohl nach früherem als auch nach neuem Recht komme hinsichtli ch des Angeklagten L . schon deshalb lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) in Betracht, weil nur der Ausführer den jeweiligen Tatbestand e r- füllen könne, es sich mithin um Sonderdelikte handele. Tatsächlic h folgt die Gehilfenstellung dieses Angeklagten nur im Rahmen des § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 AWV aF aus der Fassung dieser Vorschrift. Dieser Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Im Einzelnen: 17 18 19 - 13 - aa) Tatbestandlich war (§ 33 Abs. 4 Satz 1 AWG aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, 2 AWV aF) und ist ( § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AWG nF) die genehm i- gung s lose Ausfuhr (siehe auch BGH, Urteil vom 20. August 1992 - 1 StR 229/92, NJW 1992, 3114). Dabei ist, weil die Genehmigungspflicht durch Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO begründet wird, auch der in dieser Ve r- ordnung definierte Ausfuhrbegriff (Art. 2 Buchst. b) VO (EG) 1334/2000, Art. 2 Nr. 2 VO (EG) 428/2009) maßgeblich (vgl. Morweiser in Wolf f- gang/Simonsen/Rogmann aaO, 40. Erg. - Lfg., § 18 AWG Rn. 83). Allein de s- halb ist auch in den Fällen III. 2. d. und e. der Urteilsgründe der Tatbestand erfüllt, weil der europarechtliche Ausfuhrbegriff - weiter als § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG aF bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AWG nF - jede Lieferung von Gütern aus der Europäischen Un ion in ein Drittland und damit hier auch die unmittelbaren Sendungen vom Lieferanten der R . GmbH aus Österreich in den Iran e r- fasst (vgl. Tervooren/Mrozek in Wolffgang/Simonsen/Rogmann aaO, 33. Erg. - Lfg., Art. 2 Dual - Use - VO Rn. 22 mwN). bb) Knüp fen demnach die Tatbestände an die Ausfuhr als Realakt an, kann Täter grundsätzlich jedermann sein, der an dieser beteiligt ist. Die A b- grenzung von Täterschaft und Teilnahme bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 20. August 1992 - 1 StR 229/92, NJW 1992, 3114). Soweit das Landgericht für seine gegenteilige Ansicht auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, NJW 2010, 2370, 2371) verwiesen hat, hat es übersehen, dass sich diese auf die ande rs gelagerte Konstellation des Art. 4 Abs. 4 Dual - Use - VO bezog. cc) Der Begriff des Ausführers ist allerdings insoweit von Bedeutung, als dieser im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO unterrichtet werden muss. Hie r- zu hat das Landgericht in nicht zu bea nstandender Weise dargelegt, dass es 20 21 22 - 14 - sich bei der R . GmbH auch im Fall III. 2. f. der Urteilsgründe, in dem das zwischen ihr und P . abgeschlossene Geschäft nach Vorgaben der Angeklagten durch die H . abgewickelt wurde, um de n Ausführer im Sinne des Art. 2 Buchst. c) VO (EG) 1334/2000, Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 428/2009 handelte. dd) Daraus folgt indes nicht, dass nur der Adressat der Unterrichtung tatbestandlich handeln kann (ebenso Bieneck, Handbuch des Außenwir t- schaftsrechts , 2. Aufl., § 29 Rn. 69; aA MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl., § 18 AWG Rn. 113). Dies ergab sich für den früheren Rechtszustand allein aus dem Wor t- laut des § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 AWV aF, wonach derjenige ordnungswidrig handelte, der ohne Genehmigung nach Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO Güter au s- führte, obwohl er (!) von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden war. § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AWG nF enthält eine solche Verknüpfung nicht mehr, so dass nach heutigem Recht jeder an der Ausfuhr Beteiligte al s Täter in Betracht kommt (Morweiser in Wolffgang/Simonsen/Rogmann aaO, 43. Erg. - Lfg., Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 29). ee) Damit ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten L . für den im Rahmen des § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Ges amtvergleich Fo l- gendes: (1) In den Fällen III. 2. a. - e. und g. der Urteilsgründe, in denen es jeweils um Ausfuhren ohne Genehmigung nach Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO ging, e r- weist sich der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Ausfuhr ohne Genehmigung als zutre ffend, wäre indes entgegen der Ansicht des Landgerichts aus dem früh e- ren Recht herzuleiten gewesen, da der nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 6 AWG aF niedriger ist als der Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG nF . Dass das Landgericht demgege n- 23 24 25 - 15 - über den noch milderen Strafrahmen aus § 18 Abs. 7 AWG nF, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat, weil es - unzutreffend - davon ausgegangen ist, es komme auch nach neuem Recht nur eine Verurte i- lung wegen Beihilfe in Betracht, beschwert den Angeklagten nicht. (2) Im Fall III. 2. f. der Urteilsgründe, dem auch die Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Dual - Use - VO zugrunde lag, ist zwar die Anwendung des § 18 Abs. 7 AWG nF im Ergebni s richtig; allerdings erweist sich der Schuldspruch als unzutreffend, weil sowohl nach früherem als auch nach heutigem Recht der Angeklagte L . insoweit täte r- schaf t lich handelte. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat (§ 35 4 Abs. 1 StPO analog) kam indes nicht in Betracht. Da bereits die Anklage dem Ang e- klagten nur Beihilfe zur Last gelegt hat, stünde dem § 265 Abs. 1 StPO entg e- gen. Auch in diesem Fall beschwert die Anwendung des gemilderten Strafra h- mens den Angeklagten nich t. V. Revision der Staatsanwaltschaft Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich der zulasten der Nebenbeteiligten ergangenen Wertersatzverfallsentscheidungen E rfolg. 1. Als unbegründet erweist sich das - insoweit vom Generalbundesa n- walt nicht vertretene - zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel, das die Strafzumessung durch das Landgericht angreift. Das Urteil enthält w e- der bei der Festsetzung de r Einzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstr a- 26 27 28 - 16 - fen durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten. a) Die Strafrahmenwahl begünstigt den Angeklagten L . zwar - wie dargelegt - im Erge bnis zu Unrecht; dies führt in der g e- gebenen Verfahrenskonstellation gleichwohl nicht zu einem beachtlichen Rechtsfehler zu seinen Gunsten. Hierzu gilt: Durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch wird das Revisionsgericht nicht nur an die tatsächlichen Feststellungen zur Schul d- frage, sondern auch an die sie betreffende rechtliche Würdigung im angefoc h- tenen Urteil gebunden (BayObLG, Urteil vom 16. Dezember 1953 - RR 1 St 615/53, NJW 1954, 611). aa) Dieser Grundsatz führt vorliege nd dazu, dass der Senat für die Überprüfung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruchs in Fall III. 2. f. der Urteilsgründe von der Einstufung des Handelns dieses Angeklagten als Gehi l- fentätigkeit auszugehen hat, obwohl es - unabhängig von der Frage de s a n- wendbaren Rechts - zutreffend als täterschaftliches Handeln hätte beurteilt werden müssen (vgl. III. 2. c) ee) (2)). Von dieser mithin bindenden Beurteilung ausgehend erweist sich die Anwendung des gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 18 Abs. 7 AWG als folgerichtig. bb) Für die übrigen Fälle, in denen der Schuldspruch sich nur im Erge b- nis als zutreffend erweist (vgl. III. 2. c) ee) (1)) gilt letztlich nichts anderes. Das ergibt sich aus Folgendem: Anders als in den Fällen einer Rechtsänderung nach Erlass des ang e- fochtenen Urteils (vgl. § 354a StPO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 29 30 31 32 33 - 17 - - 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 117 ff.) musste vorliegend nicht erst der Senat als Revisionsgericht, sondern bereits die Strafkamme r die von § 2 Abs. 3 StGB veranlasste Vergleichsbetrachtung vornehmen. Die dabei von ihr für die A n- wendung neuen Rechts gegebene - unzutreffende - Begründung ist Teil der rechtlichen Würdigung; sie nimmt deshalb an der Bindungswirkung teil. Dem kann nic ht entgegengehalten werden, dass es bei der Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB allein um die Bestrafung des Täters gehe. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist als Ergebnis der gebotenen Vergleichsbetrachtung das " mildeste Gesetz", nicht aber lediglich der mildeste Strafrahmen anzuwenden oder aber die mildeste Strafe zu verhängen. Wenn auch die danach zu treffende Entscheidung sich in aller Regel an den konkret anzuwendenden Strafrahmen orientieren wird, so kann sic h die Anwendung des mildesten Gesetzes gleichwohl auf den Schul d- spruch auswirken, was nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt: Wären die Taten nach dem aktuell geltenden Recht zu beurteilen, wäre entgegen der unzutre f- fenden Recht s auffassung des Landgerich ts für die Annahme von Beihilfe kein Raum, der Angeklagte wäre vielmehr mangels Vorliegens eines Sonderdelikts als Täter nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 AWG nF zu verurteilen (vgl. III. 2. c) dd)). Nur weil das zur Tatzeit geltende alte Recht in § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 AWV aF verlangte, dass gerade der Täter der ungenehmigten Ausfuhr zuvor entsprechend Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO unterrichtet worden war, kommt überhaupt in Betracht, den Angeklagten L . lediglich wegen Beihil fe schuldig zu sprechen. Weil der dabei anzuwendende - nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen nach altem Recht sich zudem als milder erweist als der Regelstrafrahmen nach neuem Recht, führt die Anwendung des mildesten Gesetzes i m Sinne von § 2 Abs. 3 StGB im Ergebnis zu einem anderen - milderen - Schuldspruch. Dieser und die ihm z u- 34 - 18 - grunde liegenden rechtlichen Überlegungen der Strafkammer sind indes infolge der Revisionsbeschränkung einer Überprüfung durch den Senat entzogen. cc) Die - aufgezeigten - Fehler bei der Subsumtion berühren ihrerseits die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht (allgemein KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 6 mwN). Zwar ist anerkannt, dass die hierdurch b e- wirkte Teilrechtskraft das Revisions gericht nicht von der Nachprüfung befreit, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten überhaupt strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352) und ob die Veru r- teilung aufgrund eines gültigen Gesetzes ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 728/77, MDR 1978, 282). Eine solche Ausnahm e- konstellation ist - wie dargelegt - jedoch nicht gegeben. Weitergehenden Ei n- schränkungen dieses Grundsatzes, die im Rahmen des § 318 StPO vorg e- nommen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1999 - Ss 616/98, NStZ - RR 2000, 49 zur Verurteilung wegen Computerbetruges statt Unterschl a- gung), folgt der Senat jedenfalls für die Beschränkung der Revision nicht. Denn anders als das Berufungsgericht, das durch die Bindung an e inen fehlerhaften Schuldspruch gegebenenfalls gezwungen wäre, sehenden Auges einen der materiellen Rechtslage widersprechenden Strafrahmen zur Anwendung zu bringen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Juli 1996 - Ss 126/94, NStZ 1997, 149), ist d as Revisionsgericht nicht zu einer eigenständigen Stra f- zumessungsentscheidung berufen. b) Auch hinsichtlich der konkreten Strafzumessung zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich - rechtliche 35 36 - 19 - Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das G e- richt die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sp rechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der au s- drücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterört e- rung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich ve r- pflichtet, in den Urteilsgründ en die für die Strafzumessung bestimmenden U m- stände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unte r Berüc k- sichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240). Entsprechendes gilt für den gesonderten Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbest immung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, wobei sich j e- doch eine völlige Trennung der für die Einzel - und Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht durchführen lässt (BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 ff.). G emessen hieran sind die Strafzumessungserwägungen des Landg e- richts nicht zu beanstanden. Ausgehend von den nicht angefochtenen Schuldsprüchen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AWG nF, beim Angeklagten L . in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StGB, hat die Strafkammer die zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen ausdrücklich die hohe kriminelle Energie, die in der auf Verschleierung angelegten Ausführung der T aten zum Ausdruck kam, zulasten der Angeklagten in die Abwägung ei n- gestellt. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das Landgericht schließlich 37 - 20 - mit dem Hinweis einerseits auf die Parallelität der Ausfuhrgeschäfte im Ra h- men einer laufenden Geschäftsbezieh ung sowie andererseits auf die erhebl i- chen Mengen verschiedener Güter die erforderliche zusammenfassende Wü r- digung der Einzeltaten nicht nur floskelhaft vorgenommen. Die Angriffe der R e- vision erschöpfen sich insgesamt in dem untauglichen Versuch, ihre eige ne Bewertung und Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. 2. Keinen Bestand haben können indes die bezüglich der Nebenbeteili g- ten getroffenen Wertersatzverfallsentscheidungen. Insoweit gilt: a) Zunächst hat das Landgericht zutre ffend - was von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wird - in den gesamten, auf Konten der R . GmbH (378.812,58 . s- erlösen das im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 3 StGB a us der Tat Erlang t e erkannt. Denn da die für die verfahrensgegenständlichen Ausfu h- ren erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt wurden (Fälle III. 2. a., b., d., f. der Urteilsgründe) bzw. im Falle der Antragstellung nicht erteilt worden wären (Fälle III. 2. c., e., g. der Urteilsgründe), erschöpft sich die Sanktionierung nicht in der Umgehung der Kontrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde; vielmehr ist die Abwicklung des Geschäfts als solche strafbewehrt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/1 1, BGHSt 57, 79, 83 ff.). b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Verfallsentscheidung betreffend die S . GmbH aber, soweit die Strafkammer hinsichtlich der von dieser G e- sellschaft an den Angeklagten L . ausgekehrten Pro vision s- zahlungen von einem Wegfall der Bereicherung ausgegangen ist. 38 39 40 - 21 - Nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB kann das Gericht von der nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 StGB zwingenden Anordnung des Verfalls von Wertersatz nur absehen, we nn der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung eine Ermessensen t- scheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich nicht eröffnet, wenn der Ver fallsschuldner über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem verfallbaren Betrag zurückbleibt, unabhängig davon, ob die vorhandenen Ve r- mögenswerte einen Bezug zu den Straftaten aufweisen (BGH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, BGHR StGB § 73 c Wert 2). In diesem Sinne war für die Ermessensentscheidung des Landgerichts kein Raum, denn nach den getroffenen Feststellungen verfügte die S . GmbH zum Urteilszeitpunkt schon deshalb über Vermögen in Höhe des von ihr Erlangten, weil sie zur A b- wehr von Pfändungen aufgrund dinglicher Arrestbeschlüsse jeweils entspr e- chende Beträge hinterlegt hatte. Der dargestellte Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt: So ist ein Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht ausgeschlossen, wenn zwei felsfrei feststeht, dass das vorhandene Vermögen ohne jeden den k- baren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 42 f.), was insb e- sondere dann in Betracht kommen soll, wenn T eile der durch die Tat verei n- nahmten Gelder an einen anderen weitergeleitet werden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92). Eine solche Fallkonstellation ist hier mit Blick auf die S . GmbH indes schon deshalb nicht gegeben, weil diese nach den Feststellungen des Landgerichts nur gegründet wurde, um die Güter an den deutschen Ausfuhrbehörden vorbei über die Schweiz ausführen zu können; es kann mithin keine Rede davon sein, dass die bei der S . 41 42 - 22 - GmbH vorhandenen Vermögenswerte in keinem Zusammenhang zu den b e- gangenen Straftaten stehen. c) Auch der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls betreffend die R . GmbH weist Rechtsfehler zu deren Gunsten auf. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die steuerliche Behandlung des von die ser Erlangten. Hierzu gilt: Eine Doppelbelastung durch Abschöpfung des Bruttobetrages einerseits und dessen Besteuerung andererseits ist zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87, BVerfGE 81, 228, 241 f.). Dies geschieht rege lmäßig dadurch, dass der abgeschöpfte Betrag im Besteuerungsverfahren gewinnmindernd geltend gemacht wird; das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG gilt mangels Strafcharakters der Verfallsanordnung nicht ( vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, NJW 2002, 2257, 2258 f.) . Die Berücksichtigung einer nur voraussichtlichen Besteuerung im Strafverfahren hat zu unterbleiben (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 131/01, BGHR StGB § 73c Härte 7). Ist jedoch das Besteuerungsverfahren abgeschlossen, darf der Betroffene nicht auf die eventuell gegebene Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verwiesen werden; vielmehr ist die bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld mindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, NJW 2002, 2257, 2258 f.; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, NStZ - RR 2004, 214, 215; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris Rn. 43; Lac k- ner/Kühl /Heger , StGB, 28. Aufl., § 73c Rn. 2). Diese Grund sätze hat das Landgericht zwar im Ansatz nicht verkannt. Es hat indes zum Vorteil der Nebenbeteiligten nicht nur die steuerliche Belastung in Abzug gebracht, die auf dem eigentlich dem Verfall unterliegenden Betrag ruht, sondern ausdrücklich auf die Jahres steuerendbeträge für die Jahre 2009 43 44 45 - 23 - bis 2011 insgesamt abgestellt, obwohl es ausdrücklich festgehalten hat, dass "die in den verfahrensgegenständlichen Jahren bei der R . erzielten U m- satzerlöse den inkriminierten Betrag von 378.812,58 Euro um ein Mehr faches überstiegen haben". Danach liegt es trotz der in diesem Zusammenhang ung e- nauen Begrifflichkeit der "Umsatzerlöse" nahe, dass auch allein aufgrund der nicht strafbewehrten Geschäfte Steuern angefallen wären. Dann aber hätte nicht der gesamte Betrag i dürfen (zu einer möglichen Anteilsberechnung LG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011 - 618 KLs 2/11, juris Rn . 202 ff.). d) Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz betre ffend beide Nebenbeteiligte neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Bezüglich der R . GmbH wird das neue Tatgericht auch zu prüfen h a- ben, ob - entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil - davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft durch die Leistung der Provisionszahlungen an den Angeklagten L . tatsächlich en t- reichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92), oder ob insoweit nicht eine Fallkonstellation vorliegt, in der ge genüber dem Empfänger von aus der Tat erlangten Geldbeträgen, der sie ganz oder teilweise an andere Tatbeteiligte weiterleitet, der Verfall von Wertersatz in voller Höhe angeordnet werden kann, weil und soweit er und die anderen Beteiligten als Gesamtschul dner haften (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440) . 46 - 24 - VI. Revisionen der Nebenbeteiligte n Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der N e- benbeteiligten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann 47
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