ECLI:DE:BGH:2017:210917U3STR347.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 347/17 vom 21. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreter in der Bu ndesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. März 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen M issbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll - streckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es festgestellt, dass die Verletzungen der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Han d- lung resultieren. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu U n- gunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch b e- schränkten und auf die Rüge der Verletzung materiell en Rechts gestützten Revision. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift vom 13. Juli 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch 2
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