BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 348/10 vom 11. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 5. M344rz 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklag-ten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdef374hrerin wendet sich mit sachlichrechtli-chen Beanstandungen gegen die Strafrahmenwahl (Annahme von minder schweren F344llen), die konkrete Strafzumessung und die Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift n344her dargelegt hat - die Nachpr374fung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 1 - 4 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht zutreffend ange-nommene Qualifikation gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB h344tte auch im Schuld-spruch zum Ausdruck kommen und der Angeklagte deshalb wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung sowie wegen versuchter besonders schwe-rer r344uberischer Erpressung verurteilt werden m374ssen. An einer Berichtigung des Schuldspruchs ist der Senat indes gehindert, weil der Angeklagte keine Re-vision eingelegt, die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch angegriffen hat und der Schuldspruch deshalb rechtskr344ftig geworden ist. 2 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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