BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 348/11 vom 15. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 eins timmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der S enat: Das Landgericht hat zur Begründung dafür, dass der Angeklagte die für die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis von der L e- bensgefährlichkeit des Messerstichs in den Bauch des Opfers hatte, auch erwogen, dass die Einsichtsfähigkeit des Ange klagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bedenklich. D ie Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das O p- fer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefäh r- det, weil das Landgericht seine Überzeugung vom Vorsatz in ausre i- chendem Maße a uf andere Überlegungen gestützt hat. Becker Pfister Hubert Mayer Menges
Full & Egal Universal Law Academy