ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR348.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 348/17 vom 24. August 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 24. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 19. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen kein en Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten W . wegen 118 Fällen der B eihilfe zur Untreue bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenwahl insoweit Bedenken , als es angenommen hat, er habe das Regelbeispiel des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB verwirklicht. Hiernach liegt ein b esonders schwerer Fall der Untreue in der Regel vor, " wenn der Täter ... gewerbsmäßig .. . handelt " . Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Annahme eines Regelbeispiels , wenn - wie hier - nicht der Täter, sondern ausschließlich der Gehilfe die Absicht hat , sich durch wiederho l- te s deliktisches Verhalten (über ein von ihm beherrschtes Unternehmen) eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu ve r- schaffen. Ob sich die Strafrahmenwahl deshalb als rechtsfehlerhaft erweist, kann indes da hinstehen, weil das Urteil nicht darauf beruhen kann ( vgl. § 337 Abs. 1 StPO) . Auch wenn das Landgericht das Regelbeispiel nicht bejaht , somit für das Absehen von der Regelwirkung keinen vertypten Strafmilderungsgrund verbraucht und demzufolge den - von ih m der konkreten Strafzumessung z u- grunde gelegten - Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte (zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 1 StGB in den Fällen der Beihilfestrafbarkeit allein wegen Fehlens eines strafbegrün denden persönlichen Merkmals s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630 ; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 116, 118; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 28 Rn. 54 mwN ) , hätte es nicht auf niedrig e- re S trafe n erkannt . Es ist auszuschließen, dass eine Reduzierung de r Stra f- obergrenze (Freiheit ss trafe von fünf Jahren) um ein Viertel auf Freiheit s strafe von drei Jahren und neun Monaten die verhängten - ohnehin außerordentlich mil den - Einzelgeldstrafen von maximal 40 Tagessätzen b eeinflusst haben könnte . Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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