BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 349/07 vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag - am 13. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 9. Februar 2007 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Se-nat zu der R374ge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H. gegen 247 60 Nr. 2 StPO versto337en: 2 - 3 - Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom 15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereite-lung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen h344tte. Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhand-lung lag, begr374ndete das Vereidigungsverbot nach 247 60 Nr. 2 StPO nicht. 3 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet, weil die Kosten- und Ausla-genentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (247 364 Abs. 1, 247 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy