BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 349/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist; b) im Ausspruch 374ber die Vorwegvollziehung von neun Monaten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel aufgehoben; der Ausspruch entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes im minder schweren Fall" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe zu einem Teil von neun Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be- 1 - 3 - schr344nkten, auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisi-on. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch 374ber die Vollziehung eines Teiles der verh344ngten Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht beste-hen bleiben. 2 Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren nicht aus-nahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstre-ckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt , m366glich ist. Ein Beurteilungsspielraum f374r den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Frei-heitsstrafe ist eine Prognose dar374ber notwendig, wie lange die Unterbringung in der Ma337regel zur Durchf374hrung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 172 m. w. N.). Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht den Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug nach diesen Grunds344tzen getroffen hat. Vielmehr lassen die Ausf374hrungen besorgen, dass es seine Ent-scheidung 374ber die Vollsteckungsreihenfolge auf 247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ge- 3 - 4 - st374tzt und verkannt hat, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren Satz 2 dieses Absatzes Anwendung findet. Hierf374r spricht auch, dass die Feststellung des zur erfolgreichen Therapie des Angeklagten voraussichtlich erforderlichen Zeitraumes fehlt, der - ausgehend vom Halbstrafenzeitpunkt - notwendige Grundlage f374r die Berechnung des gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu bestim-menden, vor der Ma337regel zu vollziehenden Teils der verh344ngten Freiheitsstra-fe ist. Dies hindert den Senat, diesen Teil der Freiheitsstrafe selbst festzulegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213). Der Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug von neun Monaten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel muss daher aufgehoben werden. Im Hinblick auf die seit dem 9. Februar 2009 ununterbrochen erlittene Untersuchungshaft, die auf einen vor der Ma337regel zu vollziehenden Teil der verh344ngten Freiheitsstrafe anzurechnen w344re, und wegen der festgestellten massiven Abh344ngigkeit des Angeklagten von Heroin hat der Senat von einer Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung abge-sehen. Vielmehr erscheint es unter diesen Umst344nden sachgerecht, die soforti-ge Vollziehung der angeordneten Ma337regel durch den Wegfall des landgericht-lichen Ausspruches zu erm366glichen. 4 2. Der Senat hat ferner den Schuldspruch berichtigt. Die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kenn-zeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landgericht zutreffend ange-nommenen - Verwirklichung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB durch die Ver-wendung eines Messers ist deshalb auf "besonders schweren Raub" zu erken-nen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mitt344terschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen ebenso entbehrlich, wie die 5 - 5 - Aufnahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispieles in die Urteilsfor-mel ("im minder schweren Fall") (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 2009 - 3 StR 295/09; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 24 f.). 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtmittels besteht f374r eine Entscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. 6 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 2009 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 7 Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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