BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 350/01 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Totschlag, zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat E r - folg. Die Revision des Mitangeklagten D. , der als Haupttäter wegen To t - schlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kö r - perverletzung verurteilt worden ist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1. Nach den Feststellungen war es einige Tage vor der Tat zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen zwischen einerseits den Mitarbeitern des Internetcafés, zu denen der Angeklagte und der Mitangeklagte - 3 - D. gehrten, und andererseits einer Gruppe um die spteren Tatopfer, die Brder K. . Der Mitangeklagte D. hatte dabei in Anwesenheit des Ang e - klagten gegenber dem Vater der Tatopfer geuûert, er werde dessen Shne mit einem Kugelhagel empfangen, wenn diese sich noch einmal in der Nhe des Internetcafés blicken lassen sollten. Der Angeklagte hielt den Mitang e - klagten D. fr fhig, diese Drohung auch wahr zu machen. Anschlieûend kamen der Mitangeklagte D. , der Angeklagte sowie wei- tere Mitarbeiter des Cafés bei einem "Kriegsrat" berein, daû man, da mit we i - teren Angriffen der Brder K. gerechnet werden msse, neben anderen Sicherungsmaûnahmen eine scharfe Waffe einsatzbereit vorhalten wolle, die der Mitangeklagte D. am Vortage dem Angeklagten mit der Weisung berg e - ben hatte, sie fr ihn als Waffentrger zur jederzeitigen Verfgung zu halten, und die bereits geraume Zeit vorher zum Schutz des Internetcafés angeschafft worden war. In der Mittagszeit des 3. Dezember 2000 erschienen die Brder Turan und Hseyin K. zusammen mit anderen, insgesamt zehn Personen vor dem Internetcafé. Beide Seiten beschimpften und beleidigten sich heftig. Trotz der aufgeheizten Atmosphre war es durch die Brder K. und ihre Freunde zu keinen Beschdigungen gekommen. Auch hatte niemand der unbewaffneten Brder K. oder ihrer Freunde ber verbale und allgemein gehaltene g e - genseitige Drohungen hinaus mit dem Einsatz von Waffen gedroht. Zu einem Zeitpunkt, als die Brder K. mehrere Meter von der Tre zum Internetcafé entfernt und weitere drei bis vier Begleiter in einigem Abstand dazu standen und sich die brigen bereits zurckgezogen hatten, gab der Mitangeklagte D. dem Angeklagten zu verstehen, daû er ihm nunmehr die Pistole zur Verfgung stellen solle. Der Angeklagte stellte sich umgehend neben D. , damit dieser - 4 - ihm die Pistole aus dem Hosenbund ziehen konnte. Der Mitangeklagte griff zur Pistole, entsicherte sie, lud sie durch und strmte aus dem Caf. Er zielte - mit ausgestrecktem und waagerecht in Schulterhhe gehaltenem Arm - auf die fliehenden Brder K. und schoû insgesamt in schneller Folge siebe n - mal auf sie. Er ttete den Turan K. durch einen Schuû in den Kopf und verletzte den Hseyin K. schwer. Nach Rckkehr in das Internetcaf gab der Mitangeklagte D. dem A n - geklagten die Waffe zurck und wies ihn an, das Lokal durch ein Toilettenfe n - ster zu verlassen und sie bei einem Bekannten zu verstecken. Dem kam der Angeklagte nach. Das Landgericht hat festgestellt, daû der Angeklagte im Zeitpunkt, als er dem Mitangeklagten D. die Waffe zur Verfgung stellte, fr mglich hielt und billigend in Kauf nahm, daû dieser damit gezielt auf die Brder K. schieûen und dabei deren Tod fr mglich halten und billigend in Kauf nehmen wrde. Das ergebe sich aus dem Geschehen am Vortage und unmittelbar vor der Tat sowie aus der Art der Hilfeleistung und aus dem Nachtatverhalten des Ang e - klagten. 2. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswrdigung hlt zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprfung nicht stand. Worauf das Landgericht seine Überzeugung sttzt, der Angeklagte, der dies bestreitet, h a - be sich, als er dem Mitangeklagten D. die Waffe zur Verfgung gestellt habe, vorgestellt oder fr mglich gehalten, dieser werde mit Ttungsvorsatz gezielte Schsse auf die Tatopfer abgeben, lût sich dem Urteil nicht in nachvollziehb a - rer Weise entnehmen. - 5 - Die Feststellungen belegen zwar, daû - was der Angeklagte wuûte - die Pistole zum Schutz des Internetcafs angeschafft worden war und der Mita n - geklagte D. dem Vater der Tatopfer angedroht hatte, er werde im Wiederh o - lungsfalle dessen Shne mit einem Kugelhagel empfangen. Auch war dem A n - geklagten bekannt, daû die Pistole bei Angriffen erforderlichenfalls als scharfe Waffe zur Verteidigung einsatzbereit vorgehalten werden sollte. Dies sttzt die Annahme eines Gehilfenvorsatzes indes nur insoweit, als der Angeklagte dem Mitangeklagten D. die Waffe in dem Bewuûtsein be r - lieû, daû dieser sie in der konkreten Situation "einsetzen" (UA S. 12) wollte. Eine auch die Abgabe gezielter, tdlicher Schsse einschlieûende Vorstellung von dem spteren Einsatz der Waffe durch D. ist damit aber nicht belegt. Sie ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem gesamten Geschehensablauf ei n - schlieûlich des Nachtatverhaltens des Angeklagten. Lediglich die am Vortage von dem Mitangeklagten D. ausgestoû ene Drohung, er werde die Brder K. mit einem Kugelhagel empfangen, knnte darauf hindeuten. Das Lan d - gericht teilt indes nicht mit, worauf sich seine Feststellung grndet, der Ang e - klagte habe die Drohung ernst genommen und den Mitangeklagten tatschlich fr entschlossen gehalten, die Brder K. mit einem Kugelhagel zu em p - fangen. Im brigen htte nher dargelegt werden mssen, warum angesichts der nicht bedrohlichen Situation fr die Personen im Internetcaf der Ang e - klagte gerade in diesem Augenblick die Vorstellung bevorstehender mgl i - cherweise tdlicher Schsse durch D. gehabt haben soll. Dabei htte auch Anlaû zur Errterung der naheliegenden Mglichkeit bestanden, daû der A n - geklagte - 6 - dem D. die Waffe in dem Bewuûtsein berlieû, dieser werde beispielsweise durch demonstratives Zeigen der Schuûwaffe oder durch die Abgabe eines Warnschusses oder nur ungezielter Schsse in Richtung der Gebrder K. diese dazu bewegen wollen, sich zu entfernen. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach von Lienen Becker
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