BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 350/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Ok-tober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 19. M344rz 2008 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensr374ge so-wie sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum 2 - 3 - Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ma337regelanordnung h344lt hingegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. - 4 - Wie die Revision zu Recht r374gt, h344tte der Angeklagte in der Hauptver-handlung gem344337 247 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden m374ssen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah-rung in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Er366ffnungsbe-schluss einen Hinweis auf die M366glichkeit einer solchen Anordnung enthielt (BGHR StPO 247 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2). Da die Anordnung der Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung einen besonders gravierenden Eingriff dar-stellt, d374rfen an die Hinweispflicht des Gerichts keine zu geringen Anforderun-gen gestellt werden (BGHR StPO 247 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR 2004, 297). Der Hinweis wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die Staatsan-waltschaft im Ermittlungsverfahren den Sachverst344ndigen beauftragt hatte, den (damals) Beschuldigten "auf seine Schuldf344higkeit gem. 247247 20, 21 StGB sowie hinsichtlich der Voraussetzungen der 247247 63, 66 StGB psychiatrisch zu begut-achten". Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass in der Hauptverhandlung die Fra-ge der Gef344hrlichkeit des Angeklagten zwischen den Verfahrensbeteiligten er366r-tert wurde. Auch dies kann den gerichtlichen Hinweis nicht ersetzen, zumal im Anschluss an diese Er366rterungen die Anordnung der Ma337regel weder vom Sachverst344ndigen bef374rwortet, noch von der Staatsanwaltschaft oder dem Ne-benklagevertreter beantragt wurde. 3 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich der Angeklagte bei pro-zessordnungsm344337igem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht die-se Ma337regel nicht angeordnet h344tte. 4 F374r das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Die Strafkammer hat gegen374ber dem vom Sachverst344ndigen verwendeten standardisierten Prognoseinstrument ihre "grunds344tzliche Skepsis" zum Aus-druck gebracht, "jedenfalls insoweit, als es Besonderheiten des jeweiligen Fal-les - eben wegen der Standardisierung - nicht ber374cksichtigen kann". Sie hat 5 - 5 - sich dabei auf zwei Entscheidungen des Senats (BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07 = StV 2008, 301 sowie vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07 = StV 2008, 300) bezogen. In diesen Entscheidungen hat der Senat indes die Verwendung solcher Prognoseinstrumente nicht etwa des-halb beanstandet, weil sie den Einzelfall nicht zu ber374cksichtigen in der Lage sind. Ein solcher Einwand ginge am Wesen dieser Instrumente vorbei, die ge-rade auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen. Sie k366n-nen deshalb niemals f374r sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit einer Erforschung und Bewertung der individuellen T344terpers366nlichkeit eine Ge-f344hrlichkeitsbeurteilung tragf344hig begr374nden. Das empirische Wissen 374ber das generelle R374ckfallrisiko f374hrt f374r sich allein noch nicht zur Entscheidung im Ein-zelfall, sondern erlaubt nur dessen erste Verortung im kriminologischen Erfah-rungsraum (vgl. Boetticher u. a. NStZ 2006, 537, 544). Der Hinweis des Senats ging vielmehr dahin, dass der Tatrichter, wenn er sachverst344ndig beraten seine Entscheidung auch auf solche Instrumente st374tzt, darauf zu achten hat, dass es sich jeweils um ein im Einzelfall taugliches Prognoseinstrument handelt. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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