BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 350/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Septem-ber 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Kiel vom 19. Februar 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die Zeu-gen K. und B. jeweils durch einen Messerstich in den rechten Oberbauch verletzt zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der gef344hrlichen K366r-perverletzung freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifels-frei ausschlie337en k366nnen. Mit ihrer auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision macht die Staatsanwaltschaft Fehler in der Beweisw374rdigung geltend. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweisw374rdigung des Land-gerichts aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisi-onsgerichtlicher 334berpr374fung standh344lt. 2 - 4 - Erg344nzend bemerkt der Senat: 3 Das Landgericht hat weder er366rtert, ob die Messerstiche des Angeklag-ten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von 247 32 Abs. 2 StGB wa-ren, noch hat es sich damit auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene Nothilfe nach 247 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine mildere Hand-lungsalternative offen stand, um den Angriff der Zeugen K. und B. auf den Zeugen R. D. sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Auch ist nicht festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer solchen Provokation beteiligt h344tte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des Angeklagten Einschr344nkungen unterworfen war (Lenckner/Perron in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 32 Rdn. 61 a; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 32 Rdn. 48 jeweils m. w. N.). 4 Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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