BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 350/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung 374-ber die Entsch344digungspflicht - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 gem344337 247 8 Abs. 3 StrEG, 247 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung im Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Februar 2009, dass der Angeklagte f374r erlittene Strafverfolgungsma337-nahmen aus der Staatskasse zu entsch344digen ist, wird verwor-fen; der Ausspruch wird jedoch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist f374r die vorl344ufige Festnahme am 29. August 2008 und f374r die vom 30. August 2008 bis zum 19. Februar 2009 erlittene Untersuchungshaft zu entsch344digen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklag-ten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Wegen des Vorwurfs der gef344hrlichen K366rperverletzung ist der Angeklag-te am 29. August 2008 vorl344ufig festgenommen worden und hat sich vom 30. August 2008 bis zum 19. Februar 2009 in Untersuchungshaft befunden. Im Hauptverfahren hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat ausschlie337en k366nnen. Es hat weiter entschie-den, dass der Angeklagte "f374r die erlittene Untersuchungshaft" zu entsch344digen ist. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision, gegen den Aus-spruch 374ber die Entsch344digungspflicht hat sie sofortige Beschwerde erhoben. 1 - 3 - Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe die Strafverfolgungsma337nahmen grob fahrl344ssig verursacht. Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Damit ist 374ber die sofortige Be-schwerde der Staatsanwaltschaft zu befinden. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur Neufassung des Ausspruchs. 1. Der Senat ist nach 247 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, 247 464 Abs. 3 Satz 3 StPO f374r die Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde zust344ndig, da er mit der zugleich eingelegten Revision sachlich befasst war und nach derer Verwerfung keine weitere Aufkl344rung des Sachverhalts erforderlich ist (vgl. BGHSt 29, 168, 169, 173). 2 2. Das zul344ssige Rechtsmittel greift nicht durch. Der freigesprochene An-geklagte ist nach 247 2 Abs. 1 StrEG f374r die gegen ihn ergriffenen Strafverfol-gungsma337nahmen zu entsch344digen. Die Entsch344digung ist nicht nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Ma337nahmen nicht grob fahrl344ssig verursacht hat. 3 a) 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG enth344lt einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungs-ma337nahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Ma337stab anzulegen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256). Der Entsch344digungsanspruch entf344llt, wenn der Beschuldigte sie durch die Tat oder durch sein Prozessverhalten her-ausgefordert hat; er muss in ungew366hnlichem Ma337e die Sorgfalt au337er Acht gelassen haben, die ein verst344ndiger Mensch in gleicher Lage anwenden w374r-de, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsma337nahme zu sch374tzen (BGH StraFo 2008, 352; Meyer-Go337ner, 52. Aufl. 247 5 StrEG Rdn. 9, 11). Zum Ausschluss der Entsch344digung f374r eine freiheitsentziehende Ma337nahme gen374gt 4 - 4 - es nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verd344chtig gemacht hat, viel-mehr muss er durch eigenes Verhalten einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begr374ndung des - nach 247247 112 Abs. 1, 127 Abs. 2 StPO erforderlichen - drin-genden Tatverdachts geleistet haben (BVerfG NJW 1996, 1049, 1050). b) Das Verhalten des Angeklagten erf374llt diese Voraussetzungen des 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht. 5 Einen wesentlichen Ursachenbeitrag f374r die Annahme des dringenden Tatverdachts bildeten zwar die von Anfang an au337er Zweifel stehenden Mes-serstiche des Angeklagten gegen die Zeugen K. und B. . Ungewiss blieb wegen insoweit unklarer Beweislage lediglich, ob die Messerstiche als Nothilfe gerechtfertigt waren, weil der Angeklagte weitere Fu337tritte der Gesch344digten gegen den Zeugen R. D. abwenden wollte. Vor diesem Hintergrund kann den Angeklagten aber der Vorwurf, er habe in ungew366hnlichem Ma337 die Sorg-falt in eigenen Angelegenheiten au337er Acht gelassen, nicht bereits deshalb tref-fen, weil er sich trotz absehbarer Konfrontation mit der gegnerischen Gruppie-rung auf eine Begleitung des Zeugen zum Amtsgericht eingelassen und sich damit in eine f374r die Strafverfolgungsbeh366rden nicht von vornherein erkennbare Nothilfesituation gebracht hat. Wollte man in solchem erlaubten Tun bereits ei-nen wesentlichen Ursachenbeitrag f374r die Annahme des dringenden Tatver-dachts sehen, hie337e dies, dem Angeklagten die Beweislast f374r den Rechtferti-gungsgrund aufzub374rden. 6 Auch dass der wegen gef344hrlicher K366rperverletzung vorbestrafte Ange-klagte aus Sorge vor einer eventuellen Identifizierung f374r eine einheitliche Be-kleidung seiner Begleiter gesorgt und sich nach dem Vorfall provokativ verhal-ten hat, vermag den Ausschluss der Entsch344digung nicht zu rechtfertigen. We- 7 - 5 - gen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesan-walts vom 14. August 2009 Bezug. 3. Der Senat fasst den Ausspruch 374ber die Entsch344digung neu. Aus den Urteilsgr374nden erschlie337t sich, dass das Landgericht die Entsch344digung nicht nur f374r die erlittene Untersuchungshaft (247 2 Abs. 1 StrEG), sondern zutreffend auch f374r die vorl344ufige Festnahme (247 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG) gew344hren wollte. Dies ist in der Formel klarzustellen (vgl. 247 8 Abs. 2 StrEG); im 334brigen ist bei freiheitsentziehenden Ma337nahmen auch deren Zeitraum zu bezeichnen (Meyer-Go337ner aaO 247 8 StrEG Rdn. 11). 8 Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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