BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 350/15 vom 15. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 15. Oktober 2015 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs.4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osna - brück vom 5. Mai 2015 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil mit den ergänzenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Juni 2014 wegen sexue l- len Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A. 1. bis 20. der Urteilsgründe - ) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A. 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgrü n- de) zu der Gesamt freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des 1 - 3 - Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 (3 StR 502/14) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. bis 29. der Urteilsgründe - Missbrau ch der Tochter C . - und über die G e- samtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen hatte er aufrechterha l- ten. Nach neuer Verhandlung hat das Landgericht wiederum eine Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen. Auch die hiergegen ge richtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat Erfolg. Die nunmehr ausgesprochenen Einzelstrafen begegnen ebenfalls durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei deren Bemessung zum Nachte il des Angeklagten berücksichtigt, dieser habe vor den hier abgeu r- teilten Taten - in verjährter Zeit - bereits mehrfach die ältere Tochter E . sex u- ell missbraucht. Es ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch Taten strafschärfend berücksicht igt werden können, deren Verfolgung ein Ve r- fahrenshindernis wie zwischenzeitlich eingetretene Strafverfolgungsverjährung entgegensteht, wenngleich nicht mit demselben Gewicht wie eine den Schul d- spruch tragende Tat (BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, juris Rn. 3 mwN). Jedoch setzt eine solche Verwertung (bislang) nicht abgeu r- teilter weiterer Straftaten stets voraus, dass diese prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass ihr wesentlicher Unwertgehalt abgeschätzt und eine unz ulässige strafschärfende Berücksichtigung eines bloßen Verdachts ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 StR 260/96, NStZ - RR 1997, 130). 2 3 - 4 - Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Weder das Urteil vom 30. Juni 2014 noch das n eue Urteil enthält nähere Feststellungen zu Tathandlungen des Angeklagten zulasten der Tochter E . . Vielmehr hat das Landgericht nun ausdrücklich dargelegt, dass sich insoweit "Dauer und Intensität" nicht ermitteln ließen. Der Wegfall der Einzelstraf en führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Mit aufzuheben sind die im angefochtenen Urteil unter II. ergänzend getroffenen Feststellungen. Bindend bleiben dagegen die vom Senat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014 aufre chterhaltenen Feststellungen des Urteils vom 30. Juni 2014. Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 4 5 6
Full & Egal Universal Law Academy