BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Krefeld vom 3. September 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Fre i - heitsberaubung und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte 1995 und 1996 seine Ehefrau in einer Mehrzahl von Fällen gequält und zu sexuellen Handlungen genötigt hat. Im angefochtenen Urteil wird die Beweiswürdigung mit den Worten eingeleitet, die Feststellungen beruhten "auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie den weit e - ren, ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln" (UA S. 42). Unmittelbar im Anschluß daran heißt es: "Der Angeklagte hat sich d a - hingehend eingelassen, alles, was geschehen sei, sei mit Einverständnis der Zeugin U. erfolgt. Im Übrigen hat er von seinem Recht zu schweigen G e - brauch gemacht." Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Ang e - - 3 - klagten, die Handlungen beruhten auf dem Einvernehmen mit dem Opfer i n - nerhalb einer sado-masochistischen Beziehung, referiert das Landgericht die Aussage der Ehefrau, die als Zeugin masochistische Neigungen verneint hat, und die gutachterliche Stellungnahme einer Sachverstndigen, die das Fehlen masochistischer Veranlagung beim Opfer festgestellt hat, und fhrt fort: "Dem ist auch der Angeklagte nicht mehr entgegen getreten, was vernnftigerweise zu erwarten gewesen wre, wenn er dieser Aussage der Zeugin nicht zusti m - men wrde" (UA S. 43). Danach sind in den Urteilsgrnden eine Einlassung des Angeklagten und sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewrdigt worden. Dies wird entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts durch die an anderer Stelle der Urteilsgrnde zu findende, beilufige Bemerkung, der Angeklagte habe sich nicht geuûert (UA S. 62), nicht entkrftet. Demgegenber macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung umfassend geschwiegen. Dieses Vorbringen wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Dort ist protokolliert, daû der Angeklagte nach Belehrung gemû § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erklrt hat, er sei zur Äuûerung nicht bereit, und auch bei der Gewhrung des letzten Wortes nichts geuûert hat. Eine Sacheinlassung des Angeklagten ist der Niederschrift auch sonst nicht zu entnehmen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhan d - lungsprotokolls steht damit fest, daû sich der Angeklagte - entgegen den U r - teilsgrnden - nicht zur Sache eingelassen hat. Die Niederschrift steht auch der Mglichkeit entgegen, daû der Angeklagte im Rahmen einer Äuûerung nach § 257 StPO eine Sacheinlassung gegeben haben knnte (vgl. hierzu BGH StV 1994, 468). Dies gilt jedenfalls in den Fllen, in denen der Angeklagte - wie hier - zunchst erklrt hat, sich zur Anklage nicht zu uûern (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; BGH NStZ 2000, 217). - 4 - Auf dem Verstoû gegen § 261 StPO beruht das Urteil, denn das Landg e - richt hat bei seiner Beweiswrdigung ausdrcklich auf dieses angebliche Au s - sageverhalten des Angeklagten abgehoben und dessen Teileinlassung als Beweisanzeichen gewertet (UA S. 43, 50). Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Richter am Bundes- gerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
Full & Egal Universal Law Academy