BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: Der Nebenklägerin U. wird für die Revisionsinstanz Recht s - anwältin R. aus M. beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils schlug der Angeklagte in den Jahren 1995 und 1996 die Nebenklägerin und nötigte sie zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revis i - on eingelegt. Die Nebenklägerin ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten. Das Landgericht hatte der Nebenklägerin auf deren Antrag für das ersti n - stanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin R. beigeordnet. Die Nebenklägerin hat nunmehr die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter erneuter Beiordnung von Rechtsanwältin R. beantragt. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgeme i - nen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in B e - tracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begründet. - 3 - Der Nebenklgerin ist auf ihren Antrag gemû § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO fr die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Taten erfllen die Vorausse t - zungen des § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsnderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 bzw. des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 und stellen ein Verbrechen dar. Damit ist die Nebenklgerin, die sich bislang dem Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der vom Angeklagten begangenen Krperverletzungen angeschlossen hatte (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StPO), auch gemû § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO zum Anschluû berechtigt. Der Bestellung eines Beistands steht nicht entgegen, daû das Landgericht gemû § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die in den Jahren 1995 und 1996, also vor dem Inkrafttreten des 33. Strafrechtsnderungsgesetzes, begangenen Taten nicht § 177 StGB, sondern § 240 und §§ 223, 223 a StGB angewandt hat. Ist eine rechtswidrige Tat zur Zeit der Urteilsverkndung und des Revision s - verfahrens eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, so ist dies fr die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklgers in der Revis i - onsinstanz maûgebend, auch wenn die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht nach einer der im Katalog aufgefhrten Vorschriften strafbar war. § 2 Abs. 3 StGB gilt fr diese Bewertung nicht. Der dort geregelte Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Tter begnstigen (vgl. Eser in Schnke/Schrder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 16). Demgegenber dient § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Strkung der Rechte bestimmter Nebenklger. Durch die Anordnung anwaltlichen Beistandes fr Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten T - tungsdelikten soll den berechtigten Interessen dieser vom Gesetzgeber als beso n - ders schutzwrdig angesehenen Opfer entsprochen werden (vgl. BTDrucks. 13/9542). Dieser Gesetzesintention liefe eine Auslegung der Tatbestandsvorausse t - zungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuwider, die ausschlieûlich auf die der Ve r - urteilung zugrunde liegende Straftatqualifikation (hier: Vergehen der gefhrlichen - 4 - Krperverletzung und der Ntigung) abstellt. Im brigen gilt der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit fr verfahrensrechtliche Vorschriften in beso n - derer Weise. Mit diesem Gedanken wre es nur schwerlich zu vereinbaren, wollte man bei der Auslegung einer Verfahrensnorm, die auf das materielle Strafrecht B e - zug nimmt, von dem gegenwrtigen Rechtszustand abweichen und auf eine frhere Gesetzeslage abstellen (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Verbrechen 1). Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Richter am Bundes- gerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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