BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/06 vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. April 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 2004 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: a) Auf der behaupteten Verletzung von 247 265 Abs. 1 StPO k366nnte das Urteil nicht beruhen. b) Durch die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverz366gerung ist auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK verletzt worden. Die vom Landgericht gew344hlte Kompensation ist auch in Ansehung des weiteren Konven-tionsversto337es angemessen (247 354 Abs. 1 a StPO). Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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