BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagess344t-zen zu je 400 200 verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 400 200 verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur 304n-derung des Schuldspruchs; im 334brigen hat es keinen Erfolg. 1 Aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehand-lung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 247 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die an- 2 - 3 - dere Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstraf-ausspr374che. Der Senat l344sst in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die verh344ngte Gesamtgeldstrafe von 150 Tagess344tzen als Einzelstrafe bestehen, weil auszuschlie337en ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Beur-teilung des Konkurrenzverh344ltnisses auf eine mildere Geldstrafe erkannt h344tte, zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagess344tzen nur moderat erh366ht hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die 304nderung des Schuld-spruchs nicht ber374hrt. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Wesent-lichen auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat. 3 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - Der geringf374gige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Revi-sionsgeb374hr zu erm344337igen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (247 473 Abs. 4 StPO). 5 Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy