BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. Oktober 2007 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18. der Urteilsgr374nde verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Schuldspr374chen gegen diese Angeklagten dahin ge344ndert, dass sie jeweils der gewerbs-m344337igen Bandenhehlerei in 16 F344llen und der gewerbsm344337i-gen Hehlerei schuldig sind; c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin erg344nzt, dass die von den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft jeweils im Ver-h344ltnis 1:1 auf die verh344ngten Freiheitsstrafen angerechnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Ange-klagten A. und S. Sch. im Fall II. 18. der Urteilsgr374nde wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies f374hrt zur entspre-chenden 304nderung der sie betreffenden Schuldspr374che. 1 Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil dieser Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfrei-heitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch. sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch. haben Be-stand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, f374nfzehnmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) ausschlie337en, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstra-fen erkannt h344tte, wenn es die f374r den Fall II. 18. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen h344tte. 2 - 4 - Der Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch 374ber die vom Landge-richt lediglich in den Urteilsgr374nden gem344337 247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittenen Auslieferungshaft erg344nzt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 35). 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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