BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/11 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. September 2010 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass dieser Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde allein des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde ist der Angeklagte B. nicht der "ban-denm344337igen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit bandenm344337igem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge", sondern allein des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-dig. Als einem unselbst344ndigen Teilakt des Handeltreibens kommt der Banden- 1 - 3 - einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Bedeutung zu (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 30a Rn. 36 mwN). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Der Strafausspruch wird durch die 304nde-rung des Schuldspruchs nicht ber374hrt. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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