BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/10 vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. September 2010 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 12. Mai 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstra-fe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung verurteilt worden ist. Dies f374hrt zum Wegfall der daf374r verh344ngten Freiheitsstrafe von vier Monaten und der Ge-samtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entspre-chend ge344ndert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374-fung des Urteils auf die Revision des Angeklagten aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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