BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/14 vom 30. September 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 2014 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfert igungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In Ergänzung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge des An geklagten A . , seine Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter seien zu Unrecht abgelehnt worden (Ziffer I.1. der R e- visionsbegründung), ist schon unzulässig, weil die Revision die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht mitteil t. Die Rüge, sein Recht auf vollständige Akteneinsicht sei verletzt worden, weil ihm keine Einsicht in die Akten des Jobcenters gewährt worden sei (Ziffer I.2. der Revisionsbegründung des Angeklagten A . ), ist unbegründet, weil die Strafkammer d iese Akten nicht beigezogen hat und folglich insoweit keine Akteneinsicht gewähren konnte und musste. - 3 - Die Rüge des Angeklagten A . , das Landgericht habe gegen se i- ne Aufklärungspflicht verstoßen, weil es den in einem Antrag auf Aufhebung des Haft befehls enthaltenen aufklärungsbedürftigen Anhaltspunkten nicht nachgegangen sei (Ziffer I.5. der Revisionsbegründung), ist unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Beweiserhebungen die Strafkammer hätte durc h- führen sollen und zu welchem bestim mten Beweisergebnis diese geführt hä t- ten. Letzteres gilt auch für die Aufklärungsrüge unter Ziffer I.6. der Revision s- begründung. Ob der in dieser Rüge mitgeteilte Antrag auf Vernehmung der Si t- zungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mit rechtsfehlerfreier B egründung a b- gelehnt worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil d ie Beanstandung au s- drücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhoben worden ist (zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Bewei s- antragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Die Rüge des Angeklagte n A . , sein Recht auf ein faires Verfa h- ren und auf vollständige Akteneinsicht seien verletzt worden, weil ihm nicht die Einsicht in die Akten anderer Ermittlungsverfahren gegen ihn gewährt und das Verfahren nicht bis dahin ausgesetzt worden sei (Ziffer I.7. der Revisionsb e- gründung) ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision den zu diesem A n- trag gehörenden Ablehnungsbeschluss der Strafkammer nicht mitteilt, sonder n stattdessen - erneut - den Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag, der G e- gen stand der Verfahrensrüge unter Ziffer I.6. der Revisionsbegründung ist, b e- schieden worden war. - 4 - Die Aufklärungsrüge des Angeklagten A . unter Ziffer I.8. der R e- visionsbegründung ist unzulässig, weil die Revision nichts dazu vorträgt, was die Straf kammer zu der beantragten Beweiserhebung gedrängt haben könnte. Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt nicht erörterte neunte Verfa h- rensbeanstandung, die aufgrund eines Zählfehlers des Verteidigers des Ang e- klagten ebenfalls mit der Ziffer I.8. verse hen worden ist. Die Rüge, der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M . sei unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit unzureichender Begründung a b- gelehnt worden (Ziffer I.9. der Revisionsbegründung des Angeklagten A . ), ist unbegründet. Sow eit die Strafkammer hierzu lediglich ausgeführt hat, die unter Beweis gestellt e Tatsache stehe in keinem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat, ist dies allerdings nicht rechtsbedenkenfrei: Die Able h- nung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfo rdert in aller Regel, dass d er B eschluss konkrete Erwägungen darüber enth ä lt, warum das Tatg e- richt aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgeru n- gen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grun d- sätzlich denjeni gen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schrif t lichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überze u- gungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr ., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes in Fällen, in denen die Bedeutungslosigkeit für jeden Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist. So verhält es sich hier: Der Zeuge sollte bekunden, dass die Reparatur seines Fahrzeuges durch den Zeugen I . mangelhaft gewesen sei. Dass die durch den Zeugen I . durchg e- führten Reparaturen Anlass zu Reklamationen geben konnten, hatte die Ka m- mer indes bereits durch die Vernehmung des Schwagers des Angeklagten - 5 - festgestellt. Angesichts dessen war offensichtlich, dass die Vernehmung des Zeugen - lediglich ein weiterer unzufriedener Kunde des I . - keinen Ei n- fluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer - auch nic ht betreffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen I . - haben konnte; die knappe Begründung der Strafkammer war deshalb ausreichend. Aus den gleichen Gründen würde das Urteil - wollte man die Begründung nicht ausreichen lassen - auf dem Ve r- fahrensmangel n icht beruhen (vgl. zum Ganzen LR/Becker, aaO , § 244 Rn. 226 mwN). Die Rüge unter Ziffer I.10. der Revisionsbegründung des Angeklagten A . ist ebenfalls unbegründet. Die Verteidigung hatte die Einholung e i- nes fachpsychiatrischen/fachpsychologisc hen Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer bipolaren affektiven Störung sowie an pathologischer Spielsucht gelitten habe und deshalb seine Einsichts - und Steuerungsfähigkeit aufgehoben, jedenfalls aber erheblich ei n- geschränkt gewesen sei. Diesen Antrag habe die Strafkammer mit rechsfehle r- hafter Begründung abgelehnt. In der Tat begegnet die Begründung des Lan d- gerichts, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ein völlig ung e- eignetes Beweismittel, weil es an Anknüpfungstatsachen fehle, erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei der Beantwortung, ob ein Beweismittel völlig ung e- eignet ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch für den Sachve r- ständigenbeweis. Von völliger Ungeeignetheit kann deshalb e twa dann nicht ausgegangen werden, wenn der Sachverständige die erforderlichen An - knüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde selbst zu ermitteln vermag (BGH , Beschluss vom 1. Dezember 1989 - 2 StR 541/89, StV 1990, 98, 99). Auch reicht es aus, wenn der Sachverständige hinsichtlich der Beweisfrage nur Möglichkeiten oder mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeiten aufzeigen kann; denn auch solche Bekundungen eines Sachverständigen können Ei n- - 6 - fluss auf die Beweiswürdigung haben (LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 23 9 mwN). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist hier auch von einem Beweisantrag auszugehen. Mit der Nennung zweier Diagnosen, die der Sac h- verständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag - schlagwortartig - Tats a- chenbehauptungen, die übe r die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgehen. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht das Urteil indes nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer - sachverständig beraten - zu der Überzeugung hätte gelangen können, der Angeklagte sei bei Be gehung der Taten aufgrund einer bipolaren Störung und einer Spielsucht (je für sich oder in Kombination) in seiner Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträch tigt gewesen: Aus dem von dem A n- geklagten v orgelegten Attest ergibt sich, dass mit Blick auf die bipolare Störung depressive Erscheinungen imponieren, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren stehen. Angesichts dessen kann insoweit eine e r- hebliche Beeinträchtigung der Steuerun gsfähigkeit zur Tatzeit - für eine Beei n- trächtigung der Einsichtsfähigkeit ist angesichts des Krankheitsbildes ohnehin kein Raum - sicher ausgeschlossen werden. Auch "Pathologisches Spielen" oder "Spielsucht" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigk eit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderu n- gen in seiner Persönl ichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die "Spielsucht" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten ha t, kann ausnahmsweise eine erhebl i- che Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzune h- men sein (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 209/13, juris Rn. 5 mwN ) . Solche Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind nach - 7 - den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer - insbesond e- re auch mit Blick auf das planvolle Vorgehen des Angeklagten über einen lä n- geren Zeitraum - nicht ersichtlich. Die Rüge unter Ziffer I.11. der Revisionsbegründung des Angeklagten A . ist zulässig erhoben. Die in dem Ablehnungsbeschluss zitierte Anl a- ge 5, deren Vortrag der Generalbundesanwalt vermisst, ist der Beweisantrag, den die Revision vollständig mitgeteilt hat. Die Rüge ist indes aus den zutre f- fenden Gründen der An tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen L . sei unter Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit unzureichender Begründung abgelehnt worden, ist un begründet: Angesichts der rechtsfehlerfreien Ablehnung des Beweisbegehrens drängte auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nichts zu der erneuten Vernehmung des Zeugen. Gleiches gilt hinsichtlich der unter Ziffer I.13. der Revisionsb e- gründung des Angeklagten A . erhobenen Aufklärungsrüge. Auch ins o- weit hat die Strafkammer die Anträge des Angeklagten mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt; deshalb war sie nicht gedrängt, die Beweise gleichwohl zu erheben. Hinsichtlich der Verfahrensbeanstandunge n Ziff er I.14. und I.15. aus der Revisionsbegründung des Angeklagten A . ist bereits die Stoßrichtung der Rügen unklar. Im Übrigen hat das Landgericht auch hier die Anträge der Verteidigung jeweils mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Die Rüge unter Ziff er I.16. der Revisionsbegründung des Angeklagten A . ist unbegründet. Die Formulierung der Strafkammer, die Beweista t- sache, dass das bei der Tat mitgeführte Messer sich bei zwei Kontrollen im - 8 - März 2012 in der Ablage der Fahrertür befunden habe, lasse keinen Schluss darauf zu, wo sich das Messer während der Tat befunden habe, ist allerdings nicht rechtsbedenkenfrei, weil sich auch der Schluss hätte ziehen lassen, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe das Messer erst nach de r Tat in seine Jackentasche gesteckt, nicht zu widerlegen. Dem Beschluss lässt sich indes bei verständiger Würdigung entnehmen, dass die Kammer damit nur zum Ausdruck gebracht hat, dass das Beweisergebnis einen zwingenden Schluss nicht zulasse, sie den blo ß möglichen Schluss aber nicht ziehen wollte. Den Antrag auf Vernehmung einer Leumundszeugin (Ziffer I.17. der R e- visionsbegründung des Angeklagten A . ) hat die Strafkammer zu Recht abgelehnt, weil sie sich zu der Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Angesichts der Vielzahl der Beweismittel, die die Aussage des Zeugen I . stützten , lag eine Situation "Aussage gegen Aussage" ohnehin nicht vor. Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sic h im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol
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