ECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR3 51.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/16 vom 13. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 27. Mai 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben; jedoch bleiben die Festste llungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allg e- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der En t- scheidung sformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der meh r- fach vorbestrafte Angeklagte in der Zeit vom 25. März 2015 bis zum 13. Februar 2016 mehrere St raftaten. Mehrfach beschimpfte, beleidigte und bedrohte er Nachbarn. In einem Fall reagierte er auf die Ansprache von Pol i- zeibeamten verbal und körperlich aggressiv. Außerdem bewarf er den Inhaber eines Schuhgeschäfts mit einem Herrenslipper, ohne ihn zu t reffen. Kurze Zeit später schleuderte er einen Aluminiumstuhl mit erheblicher Wucht in Richtung des Kopfes eines Passanten. Dieser konnte den Stuhl mit seinem Arm abwe h- ren und verletzte sich dabei. In zwei weiteren Fällen verhielt sich der Angekla g- te ebenf alls verbal und körperlich übergriffig. Die Strafkammer hat dem gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend weiter festgestellt, der Angeklagte leide an einer als krankhafte seel i- sche Störung einzuordnenden paranoid - halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Diese sei akut dekompensiert gewesen. De s- halb sei im gesamten Tatzeitraum die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich vermindert gewesen; daneben könne die Aufhebung der Ei n- sichtsfähigkeit des Angeklagten nic ht ausgeschlossen werden. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine au ßerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten au f- grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. D as Tat ge richt muss die die Unte r- 2 3 4 5 - 4 - bringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachz u- vollziehen ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlü ss e vom 27. Mai 2014 - 3 StR 113/14, juris Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). Das Ta t- gericht ist insbesondere gehalten, konkrete Feststellungen z u den handlung s- le i tenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu tre f- fen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6). b) Hieran gemessen bestehen mit Blick a uf die bisherigen, insgesamt zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Unterbringung nach § 63 StGB eher knappen Ausführungen des Landgerichts durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfä hig oder vermindert schuldfähig war. Sie beschreiben lediglich in allgemeiner Form das vom Sachverständigen diagnostizierte und von der Stra f- kammer angenommene Störungsbild, setzen sich aber mit dem konkreten Z u- stand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten u nd den Auswirkungen der E r- krankung in den konkreten Tatsituationen nicht auseinander. Dies ist jedoch gerade in den Fällen der Schizophrenie unabdingbar; denn diese führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zei t- räume überdauernden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98). Allein die pauschale, nicht näher begründete Aussage zu dem Zustand des Angekla g- ten während des gesamten Tatze itraumes von immerhin fast einem Jahr g e- nügt deshalb insoweit nicht. Nicht näher dargelegt wird auch, wieso die Erkra n- kung des Angeklagten sich einerseits derart auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkte, dass diese erheblich vermindert war, andererseits zug leich nicht ausschließbar zu einem Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt haben soll. 6 - 5 - Regelmäßig darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat; für die Fe ststellung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB muss de s- halb grundsätzlich zwischen Einschränkungen der Einsichts - und solchen der Steuerungsfähigkeit unterschieden werden. Insbesondere die - nach den Fes t- stellungen hier nicht ausgeschlossene - Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ - RR 2015, 273; vgl. zum Ganzen auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 20 Rn. 3, 44a; § 63 Rn. 11a jew. mwN). Ohne näh e- re Erläute rung ist es deshalb nicht möglich nachzuvollziehen, ob hier einer de r- jenigen Fälle vorliegt, bei denen die Krankheit des Angeklagten sich au s- nahmsweise sowohl auf die Einsichts - als auch auf die Steuerungsfähigkeit auswirken kann. 2. Die aufgezeigten Rec htsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht betreffen auch den freisprechenden Teil des Urteils. Die Aufhebung des Freispruchs wird nicht dadurch gehindert, dass allein der Ang e- klagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; vgl. BGH, Beschluss 7 - 6 - vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Fre i- spruch 1). Von der Aufhebung ausgenommen sind allerdings die rechtsfehle r- frei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Geschehensabläufen (s. § 353 Abs. 2 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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