ECLI:DE:BGH:2019:160419B3STR35.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/19 vom 16. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 16. April 2019 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils aufg rund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das L andgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alternative 1 StGB als erfüllt angesehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenkläger nach dem - im Verlauf der Bemächtigungslage konkretisierten - Tatp lan zwei Computerspie- lekonsolen aus dem Elektronikmarkt entwenden sollte, während der Angeklagte und der Mitangeklagte B . nicht vor Ort waren, sondern im PKW auf seine Rück kunft mit der Diebesbeute warteten, deren Verkaufserlös beide un- tereinander au fteilen wollten . Hierdurch entfällt nicht der von § 239a Abs. 1 StGB geforderte funktiona le und zeitli che Zusammenhang zwischen der verfes- tigten Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung . - 3 - Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physis che Herr- schaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1 ; MüKoStGB/ Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31). Der en finale r und zeitliche r Zusammen- hang mit der beabsichtigte n Erpressung setzt voraus , dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ - RR 2008, 109, 110; vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ - RR 2017, 372; MüKo StGB/Re nzikowski aaO, Rn. 44 f. mwN ). Nach den Urteilsfeststellungen waren der Angeklagte und B . überein - gekommen, dass sie den Nebenkläger erst "laufen lassen " würden , wenn er die von ihnen der Wahrheit zuwider behaupteten "Geldschulden beglichen" habe (UA S. 24, 38). Die von beiden geschaffene Bemächtigungslage sollte somit den unbeaufsichtigten Diebstahl der Spielekonsolen überdauern. Auch als der Nebenkläger den PKW verlassen hatte, wirkte sich das vorausgegangene Sich- bemächtigen in Form einer psychisch vermittelten Zwangslage aus : Der Ne- benkläger fühlte sich ohnmächtig, hilflos, überwacht und verfolgt, weil er zuvor der Freiheit beraubt und über drei Tage hinweg durch die wiederholte Anwen- dung massi ver Gewalt sowie durch Drohungen und Demütigungen psychi sch destabilisiert und gefügig gemacht worden war (s. UA S. 37 ff.) . Nach dem Tat- plan sollte er die Vermögensverfügung vornehmen, wenn der Angeklagte und B . auch die physische Herrschaft über ihn zurückerlangt haben würden ; e rst - 4 - nach der vollständige n , von beiden akzeptierten Erfüllung der Forderungen, derer sie sich berühmten, sollte n die Misshandlungen enden und d er Nebenklä- ger tatsächlich aus der Bemächtigun gslage entlassen werden. Gericke Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Tiemann Berg ist wegen einer Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Gericke
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