BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 352/05 vom 15. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 angerech-net wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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