BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 352/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 17. M344rz 2008 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass die in den F344llen II. 1. bis 7. und 9. erfolgte tatein-heitliche Verurteilung wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer fr374he-ren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das 1 - 3 - Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall von Wertersatz in H366he von 31.675 200 angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision f374hrt in den F344llen der Verurteilung des Angeklagten wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (F344lle II. 1. bis 7. und 9. der Urteilsgr374nde) zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Besitzes von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge und zur entsprechenden 304nderung des Schuld-spruchs; denn der Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegen374ber dem t344terschaftlich begangenen Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge zur374ck (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 162, 165 f.). Im Verh344ltnis zu den Begehungsweisen, die ebenso zu Verbrechenstat-best344nden erhoben und in 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgef374hrt sind, hat der Besitz seine Funktion als (blo337er) Auffangtatbestand nicht verloren (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 a Rdn. 197). Gleiches gilt dagegen nicht im Fall II. 8. der Urteilsgr374nde f374r das konkurrenzrechtliche Verh344ltnis der Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dem damit zusam-mentreffenden t344terschaftlichen Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hier besteht - wie auch im Grunddelikt des 247 29 BtMG beim Zusam-mentreffen von Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln mit einem t344terschaftlich begangenen Besitz von Bet344ubungsmitteln - Tateinheit (vgl. We-ber aaO 247 29 Rdn. 408 m. w. N.), sodass der Schuldspruch des Landgerichts in diesem Fall Bestand hat. Auch im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der betroffenen Taten auf geringere Einzelstrafen und mildere Ge-samtstrafen erkannt h344tte. 2 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-schwerdef374hrer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Becker Miebach Pfister RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy