BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 352 /1 2 vom 4. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Sept ember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 12. April 2012, soweit es den Angeklagten V . betrifft, dahin abgeändert, dass er der Geise lnahme sowie des Diebstahls schuldig ist und die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Re chtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Geiselnahme und Diebstahls " im besonders schweren Fall " zur Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer En tzi e- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe " neun M o- nate, drei Wochen und sechs Tage " vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hie r- gegen richtet sich die - die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in 1 - 3 - einer Entziehungsanstalt w irksam vom Revisionsangriff ausnehmende - Revis i- on des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StP O. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafaus spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten erbracht. Der Senat hat indes die Urteilsformel hinsichtlich der Verurte i- lung des Angeklagten wegen Di ebstahls berichtigt. Wie der Generalbundesa n- walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist das Vorliegen des gesetzlichen Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nicht in die U r- teilsformel aufzunehmen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl ., § 260 Rn. 25 mwN). Die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), kann nicht bestehen bleiben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von übe r drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine En t- scheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StG B, also eine Entlassung nach Erled i- gung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ - RR 2009, 172 mwN). Eine vom Angeklagten erlitt e- ne Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstr e- c kungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 , 214 ; zu allem Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.). 2 3 - 4 - Dem wird die vor liegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht gerecht. Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer vorau s- sichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei A b- zug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten G esamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel mit einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann hier die Festsetzung in en t- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vo m 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ - RR 2012, 71). Die vorliegende Ausnahme der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff hindert die Neufestsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht. Die wirksame Beschränkung des R echtsmittels b e- trifft nach dem Inhalt der Revisionsrechtfertigung allein die Anordnung der U n- terbringung selbst und die dazu getroffenen Feststellungen; die im Revision s- verfahren - unter der Voraussetzung einer im Übrigen rechtsfehlerfreien Ma ß- regelentsche idung - in der Regel isoliert anfechtbare Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ - RR 2009, 48 , 49 ; Fischer, aaO, Rn. 11 c) sollte hingegen ersich t- lich nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenomme n werden. 4 5 - 5 - Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 6
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