BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Einziehung - des sichergestellten Bargeldes in H366he von 6.620,00 200 und 100,00 US$, - des Erl366ses aus der Forderungspf344ndung bei der C. - bank D. , Kto-Nr.: in H366he von 7.678,39 200, - des Erl366ses aus der Forderungspf344ndung bei der S. - kasse D. , Kto-Nr.: in H366he von 3.672,73 200, - des Erl366ses aus der Forderungspf344ndung bei der D. Bank Gesch344fts- und Privatkunden AG D. in H366he der Kontokorrentguthaben von 36,64 200 und 351,84 US$ sowie des Sparguthabens von 22,03 200, - des Erl366ses aus der Forderungspf344ndung bei der D. Bank Bauspar AG, Bausparvertrag Nr. in H366he von 6.456,23 200, - 3 - - des Erl366ses aus der Forderungspf344ndung bei der Cr. S. , G. , in H366he von 3.456,10 CHF auf dem Privatkonto und von 897,56 US$ auf dem Girokonto und - die Anordnung der Einziehung des Erl366ses aus der Notver344u-337erung des PKW BMW 3er-Serie mit dem fr374heren Kennzei-chen in H366he von 7.907,64 200 durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die An-ordnung der Einziehung der Bet344ubungsmittel beruht auf 247 33 BtMG. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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