BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Einziehung von Bargeld in H366he von 490 200, 100 US$ und 20.500 iranischen Rial durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die Anordnung der Einziehung der Bet344u-bungsmittel beruht auf 247 33 BtMG. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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