BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353 /11 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 6. Mai 2011 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den z ugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verw orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren rä u- berische n Erpressung zu der Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Sachbeschwerde gestützte Revis i- on des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Die erhobene Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch; die Nachprüfung de s Urteils aufgrund 1 2 - 3 - der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten erbracht. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand. Die Verhängung d er Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld hält der Nachprüfung nicht stand . Di e Kammer stützt ihre Bewertung maßgeblich darauf, dass der Angeklagte sich an einer schweren Straftat, einem Verbrechen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) , beteiligt hat und der Strafrahmen nach Erwachsenenstrafrecht sechs Monate bis zu elf Jahren und dre i Monaten wäre. Bei der Beurteilung der Schuld schwere im S inne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entsche i- dend ist vielmehr , in wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlic h- keit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vo r- werfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können ( vgl. BGH, Beschl uss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Tät ers zu dieser . Dabei ist bei einer Teilnahme vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen (vgl. BGH, Beschl uss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463). Nähere Ausführun gen zu alledem enthält das Urteil nicht . Die Jugendkammer bemerkt lediglich, dass selbst seine unte r- geordnete Tatbeteiligung das Gewicht seiner Tat und die Beziehung des Ang e- klagten zu dieser Tat nicht derart zu verändern vermöge, dass hier die Schwere der Schuld entfiele. Diese Annahme hätte angesichts der Gehilfenstel lung des Angeklagten und seiner unbedeutenden Tatbeteiligung näher begründet we r- den müssen. Das Fehlen einer solchen Begründung lässt besorgen , dass die Jugendkammer maßgeblich vom äußeren Unrechtsgeh alt der Haupttat - einem 3 - 4 - Überfall auf eine Spielothek - auf die Schwere der Schuld des als Gehilfen b e- teiligten Angeklagten im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG geschlossen hat . Auch die konkrete Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken . Die Jugendkammer hat zwar ausgeführt , da ss sie sich bei der Bemessun g der H ö- he der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orien tiert habe ( § 18 Abs. 2 JGG ). Dies ist aus den Urteilsgründen indes nicht erkenn bar. Den für die Frage des Erziehungsbedarfs bedeutsamen Umständen, dass bei dem Ang e- klagten "zwischenzeitlich ein Umdenken stattgefunden hat" und "er einer o r- dentlichen Schulausbildung entgegenstrebt", hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung allein gegenübergestellt, dass gegen ihn Anfang Mai 2008, also rund zweieinhalb Jahre vor Begehung der gegenständliche n Tat und drei Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, wegen gefährlicher Körperve r- letzung in zwei Fällen ein Freizeitjugendarrest verhängt und vollstreckt wurde. Dies entspricht einer Abwägung wie sie im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich ist. Auch im Übrigen finden sich in den Urteilsgründen keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungs zwecks ausreichend beachtet hat . Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht am Ende seiner Strafzumes sung festgestellt hat, die zug e- messene Jugendstrafe sei " für die erzieherische Einwirkung auf den Angekla g- ten mindestens notwendig " . Diese lediglich formelhafte Erwähnung des Erzi e- hungsgedankens genügt hier den Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschl uss vom 2. Februar 1993 - 1 StR 920/92, StV 1993, 531). Angesichts all dieser U m- stände kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der B e- messung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken tatsächlich nicht vorrangig berücksichtigt hat. 4 - 5 - Der Strafaus spruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 5
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