BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353 /1 2 vom 28. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land gerichts Kleve vom 7. Mai 2012 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr v on Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts rügende R evision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist . 1 - 3 - 1. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: "Die Rev isionsbegründungsschrift ist rechtzeitig eingegangen, mangels Fristversäumnis ist der Wiedereinsetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Meyer - Goßner StPO 55. Aufl. § 44 Rdnr. 2 m. w. N.). Die vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordnet e Urteilszustellung an den Angeklagten (Bl. 646 Bd. III d. A.) erfolgte am 20. Juni 2012 (Bl. 655 Bd. III d. A.). Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsb e- rechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Der Eingang der Revision s- begründung am 19. Juli 2012 (Bl. 665 Bd. III d. A.) lag somit innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 2 3 4
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