BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 354/07 vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 24. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verteidigung hatte den Antrag ge-stellt, 374ber die vom sachverst344ndigen Zeugen Dr. B. als Stich-proben zum Wirkstoffgehalt analysierten 10 % der sichergestellten Heroin-P344ckchen hinaus alle weiteren P344ckchen sachverst344ndig untersuchen zu las-sen; dies werde ergeben, dass in diesen 374berhaupt kein Heroin enthalten sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen, weil ihm eine blo337e Vermutung zu Grunde liege, die aufs Geratewohl ge344u337ert wor-den sei; die Aufkl344rungspflicht gebiete nicht, diesem Antrag nachzugehen. Die hiergegen gerichtete Verfahrensr374ge bleibt ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhal-ten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweis-tatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tats344chliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hin- - 3 - ein aufgestellte Behauptung handelt (vgl. BGH NStZ 1992, 397; StV 1993, 3; 1997, 567). Hiergegen k366nnte sprechen, dass der einen Beweisantrag voraus-setzende Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht (247 244 Abs. 3 Satz 2, 247 245 Abs. 2 Satz 3 StPO) nur Anwendung findet, wenn der Antragsteller um die Unrichtigkeit seiner Beweisbehauptung wei337 (vgl. BGHSt 21, 118; 29, 149, 151; BGH NStZ 1984, 230; 1986, 519; 1998, 207), und es daher nicht stimmig erscheint, dass einem Beweisbegehren schon dann der Charakter eines Be-weisantrags ermangeln soll, wenn zwar nach der sonstigen Beweislage und auch einer etwaigen Begr374ndung des Antragstellers f374r sein Begehren nichts f374r die Richtigkeit seiner Behauptung spricht, ihm jedoch nach den Umst344nden nicht argumentativ belegt werden kann, dass er die Unrichtigkeit seiner Be-weisbehauptung kennt. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Landge-richt nach den Ma337st344ben der bisherigen Rechtsprechung die Beweisbehaup-tung der Verteidigung zu Recht als aufs Geratewohl aufgestellt angesehen oder nicht vielmehr verfahrensfehlerhaft deren Befugnis eingeschr344nkt hat, auch sol-che Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren Rich-tigkeit sie lediglich f374r m366glich h344lt (vgl. BGHSt 21, 118, 125; BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 2, 15, 25). Denn die R374ge ist jedenfalls deswegen unbe-gr374ndet, weil das Urteil nicht auf der etwaigen fehlerhaften Behandlung des An-trags beruht (s. 247 337 StPO). Das Landgericht hat in seinem Ablehnungsbeschluss die Vorgehenswei-se des sachverst344ndigen Zeugen bei der Wirkstoffuntersuchung im Einzelnen dargestellt und es auf deren Grundlage - dem sachverst344ndigen Zeugen fol-gend - f374r tragf344hig erachtet, von dem Wirkstoffgehalt der analysierten Teilmen-ge auf denjenigen der Gesamtmenge des eingef374hrten Heroins hochzurechnen. Es hat damit der Sache nach den Antrag auch gest374tzt auf die ihm zum Analy-severfahren vermittelte eigene Sachkunde zur374ckgewiesen (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Nachdem sich das Landgericht - 4 - aufgrund der Darlegungen des sachverst344ndigen Zeugen davon 374berzeugt hat-te, dass es sich bei den von diesem gezogenen und analysierten Stichproben um einen repr344sentativen Anteil der insgesamt sichergestellten ca. 17,5 kg He-roin handelte, durfte es von diesem im Wege der Sch344tzung auf die Gesamt-wirkstoffmenge hochrechnen. Derartige Sch344tzungen bilden in aller Regel eine im Rahmen der freien richterlichen Beweisw374rdigung (247 261 StPO) hinreichen-de Grundlage f374r die Feststellung des Wirkstoffs sichergestellter Bet344ubungs-mittel. Die Zul344ssigkeit von Sch344tzungen zur Ermittlung von Wirkstoffgehalten aufgrund vorliegender Indizien ist selbst f374r die F344lle anerkannt, in denen das Rauschgift, mit dem der T344ter in strafbarer Weise umgegangen ist, nicht sicher-gestellt werden konnte (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 15; BGHR BtMG 247 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 7; BGHR BtMG 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 7; BGH, Beschl. vom 10. Mai 1985 - 2 StR 191/85 bei Schoreit NStZ 1986, 56). Ist es in die H344nde der Ermittlungsbeh366rden gelangt und sogar in repr344sentativen Stichproben analysiert worden, so kann in der Regel nichts anderes gelten; ins-besondere bei der Sicherstellung gr366337erer Bet344ubungsmittelmengen m374sste ansonsten ein unverh344ltnism344337iger Untersuchungsaufwand getrieben werden, der weder f374r den Schuldspruch (Ermittlung der nicht geringen Menge; s. etwa 247 29 a Abs. 1 Nr. 2, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) noch f374r die Zumessung der an-gemessenen Strafe geboten ist. So lag es auch hier. Die deutliche 334berschrei-tung des Grenzwerts der nicht geringen Menge war schon wegen des gleichzei-tig eingef374hrten Kokains sowie des analysierten Teils des sichergestellten He-roins nicht zweifelhaft. Die Verteidigung und der Angeklagte konnten ihre weitere Verfahrens-f374hrung auf die - insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden - Darlegungen im Zur374ckweisungsbeschluss ausrichten; es ist auszuschlie337en, dass sie andere Verteidigungsm366glichkeiten gehabt h344tten, wenn das Landgericht den Antrag auch formal nicht nach den Ma337st344ben der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 - 5 - StPO), sondern nach denen des Beweisantragsrechts (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt h344tte. Das Urteil beruht daher nicht auf der m366glicherweise rechtlich unzutreffenden Einordnung des Antrags. Abschlie337end weist der Senat noch auf Folgendes hin: W344re das Land-gericht aufgrund etwaig vorhandener Indizien zu der 334berzeugung gelangt, dass die Beweisbehauptung unrichtig war und der Antragsteller dies auch wuss-te, so h344tte es - auch - in Betracht ziehen k366nnen, den Antrag wegen Ver-schleppungsabsicht zur374ckzuweisen. Der Senat neigt mit dem 1. Strafsenat der Auffassung zu, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten ist, wonach dieser Ablehnungsgrund nur Anwendung finden kann, wenn die Er-hebung des beantragten Beweises das Verfahren erheblich verz366gern w374rde (vgl. BGH NJW 2007, 2501). Becker RiBGH Miebach befindet sich Pfister in Urlaub und ist daher gehin- dert zu unterschreiben. Becker von Lienen Sch344fer
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