BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 354 /14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Ge neralbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 7 . August 2014 gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Kleve vom 7. Apri l 2014 wird a) von der Anordnung des Verfalls abgesehen und die Ve r- folgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen b e- schränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Verfallsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revisio n wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, 642,5 g Kokain eingezogen und in Höhe 1 - 3 - von 150 Rüge der Verletzung sachlichen Rechts g estützte Revision der Angeklagten. Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsen t- scheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150 g- te n sichergestellten 315 r- lohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des Landgerichts, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest d ieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Festste l- lung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50 , nicht in Einklang zu bringen. Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis zu dem im Raum st e- henden Betrag einen unangemessen en Aufwand erfordern würde, hat der S e- nat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls vo n der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 , § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg d es Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Ang e- klagte von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen teilweise zu entla s- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol 4
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