ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR354.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 354/17 vom 17. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 17. Oktober 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Nebenklägers N . gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Januar 2017 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- ferti gung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revis i- onsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revisio n des A n- geklagten nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a). ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR354.17.1 Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat seiner Kognitionspflicht nicht genügt, denn es hat die Äußerung des Angeklagten, der Nebenkläger dürfe über das G e- s chehen im Fall B.II.1. der Urteilsgründe nichts erzählen, weil der A n- geklagte ihm sonst keinen Nachhilfeunterricht mehr geben werde, nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Nebenkläger kann dies mit seiner Revision allerdings nicht mit Erfolg rügen, weil es sich bei der (einfachen) Nöt i- gung nicht um eines der in § 395 Abs. 1, 3 StPO aufgeführten, zum A n- schluss berechtigenden Nebenklagedelikte handelt. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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