BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat entgegen dem Revisionsantrag sehr wohl zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass die Drogen nicht f374r den deutschen Markt be-stimmt waren (UA S. 9, 10). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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