BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/07 vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 29. M344rz 2007 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung schuldig ist, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller N366ti-gung (versuchter Vergewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren so-wie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Dar374ber hinaus hat es die Si-cherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374n-det. 1. Die Besetzungsr374ge sowie die gegen den Schuld- und den Strafaus-spruch gerichteten Einzelbeanstandungen zeigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf die im Zusammenhang mit der Ablehnung des Sachverst344ndigen erhobene R374ge kommt es wegen der Aufhebung des Ma337regelausspruchs aufgrund der Sachr374ge nicht an. 2 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte nachts auf der Stra337e eine junge, ihm unbekannte Frau und versuchte, sie ins Geb374sch zu ziehen und gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuf374hren. Durch die Gegenwehr des Opfers und das Hinzutreten eines Passanten schei-terte die Tat, ehe es zu sexuellen Handlungen kam. Eine solche Tat ist rechtlich als "versuchte Vergewaltigung" zu bezeichnen (BGH NStZ 1998, 510, 511; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. 3 3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (247 66 Abs. 1 StGB) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. Das Landgericht hat bei der vorrangig an-zustellenden Pr374fung, ob der Gef344hrlichkeit des Angeklagten nicht allein durch eine andere Ma337regel begegnet werden kann (vgl. 247 72 Abs. 1 StGB), dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) mit rechtlich unzurei-chender Begr374ndung abgelehnt. 4 Der Angeklagte konsumiert seit Jahren Alkohol im 334berma337. Er stand bei der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von 1,96 211). Auch eine der Symptomtaten, ebenfalls ein gewaltsamer sexueller 334bergriff, beging er in 5 - 4 - angetrunkenem Zustand (BAK von 1,16 211 eineinviertel Stunden nach der Tat). Seit 1994 wurde er viermal wegen Trunkenheit im Stra337enverkehr verurteilt. Nach der 334berzeugung des sachverst344ndig beratenen Landgerichts ist der Al-koholmissbrauch des Angeklagten einer der die bisherige Delinquenz des An-geklagten f366rdernden Faktoren und begr374ndet auch zuk374nftig die Gefahr erneu-ter Straftaten von erheblichem Gewicht. Von einer unter diesen Umst344nden im Grundsatz in Betracht kommen-den Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen, weil der Angeklagte von der Behandlung in der Sozialtherapie w344hrend des vo-rangegangenen Strafvollzuges nach Angaben des Sachverst344ndigen "nicht nachhaltig habe profitieren k366nnen" und deshalb eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht bestehe. Mit diesen Ausf374hrungen sind die Voraussetzungen des 247 64 Satz 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 - BGBl I 1327) nicht belegt. Sie las-sen schon au337er Betracht, dass die Behandlung im Vollzug der Ma337regel nach 247 64 StGB bis zu zwei Jahre dauern kann, w344hrend der Aufenthalt des Ange-klagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt nur mehrere Monate betrug. Schon von daher sind die durchgef374hrte und die in Betracht kommende Behandlung nicht zu vergleichen. Zudem ist der Ma337regelvollzug nach 247 64 StGB aus-schlie337lich auf die Verhinderung eines R374ckfalls in den Hang gerichtet, w344hrend die Sozialtherapie - ungeachtet einer m366glichen Gleichartigkeit einzelner Be-handlungsmethoden - einen weiter gespannten Ansatz hat. Es kommt hinzu, dass gerade in den F344llen, in denen - wie hier - zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Frage steht, keine 374berspannten Anforderungen an die Erfolgsaussicht gestellt werden d374rfen (BGH NStZ-RR 2003, 332, 333). 6 - 5 - Erweist sich demnach die Entscheidung, den Angeklagten nicht in der Entziehungsanstalt unterzubringen, als fehlerhaft, so ist damit zugleich der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen. Denn diese Ma337regel kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass die Gef344hrlichkeit des Angeklagten nicht schon durch eine erfolgreiche Alkoholtherapie beseitigt wer-den kann (247 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). 7 4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum zu der 334berzeugung gelangen, dass die Unterbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB ohne konkrete Erfolgsaussicht ist, und daher 374ber die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden haben, so wird sie bei der Pr374fung, ob beim Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorliegt, auch folgende Umst344nde zu be-denken haben: Zum einen ist der Angeklagte aus Anlass der ersten Symptom-tat nur zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden, die nach Ablauf der Bew344hrungszeit erlassen werden konnte. Er hat deshalb, was f374r die Anordnung nach 247 66 Abs. 1 StGB zwar ausreichend, indes nach der Erfahrung des Senats eher ungew366hnlich ist, wegen der zwei symptomati-schen Vortaten und der ihnen folgenden Verurteilungen nur einmal eine Frei-heitsstrafe verb374337t. Zum anderen vermag der Senat in der Art der Tatbegehung der Sexualdelikte keine derartige Steigerung der Intensit344t der Taten zu erbli-cken, dass daraus auf das Bestehen eines Hanges geschlossen werden k366nn-te. 8 In Bezug auf die Pr374fung der Gef344hrlichkeit des Angeklagten bemerkt der Senat: Das Landgericht hat, dem Sachverst344ndigen folgend, dabei auch auf verschiedene statistische Prognoseinstrumente (vgl. hierzu Dahle, Grundlagen und Methoden der Kriminalprognose in: Kr366ber u. a.: Handbuch der Forensi- 9 - 6 - schen Psychiatrie Bd. 3 S. 1, 32 ff.) zur374ckgegriffen. Dies ist im Grundsatz revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Indes wird der neue Tatrichter darauf Be-dacht zu nehmen haben, die insoweit gewonnenen Erkenntnisse der sachver-st344ndigen Begutachtung und die hieraus im Rahmen der Gesamtw374rdigung ge-zogenen Schlussfolgerungen in einer Weise darzustellen, dass sie vom Revisi-onsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler 374berpr374ft werden k366nnen. Das angefochtene Urteil l344sst dies vermissen. Dort f344llt zun344chst auf, dass nur eines der herangezogenen Systeme - der Algorithmus zur Beurteilung des Risikos der Wiederverurteilung eines Sexualstraft344ters nach Fisher & Thornton (1993) - ein "hohes Wiederverurteilungsrisiko" ergibt. Die Ergebnisse der anderen Progno-seinstrumente weisen demgegen374ber teilweise ein deutlich geringeres R374ckfall-risiko auf (LSI-R: moderates bis erh366htes R374ckfallrisiko; PCL-R: 374ber "50-prozentiges Gewaltstrafenrisiko"; HCR-20: moderates bis erh366htes R374ckfallrisi-ko; SVR 20: niedriges Risiko f374r "sexuelle Gewaltstrafen"; Wiederverurteilungs-risiko nach Lloyd et al. [1994]: bei Endzwanzigern unter 50%). Hierbei erscheint die Heranziehung des Prognoseinstruments HCR-20 als von vornherein prob-lematisch, weil es nach den Angaben des geh366rten Sachverst344ndigen "kriminel-le R374ckf344lle bei psychisch Kranken" am zuverl344ssigsten vorhersagen kann, in-des nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet. Aber auch hinsichtlich der weiteren statistischen Beurteilungssysteme bleibt unklar, ob sie f374r die R374ckfallgefahr beim Angeklagten ein taugliches Prognoseinstrument bilden; denn die bei diesem vorhandenen individuellen Ri-sikofaktoren (intellektuelle Einschr344nkungen, "m366gliche" hirnorganische Kom-ponente, Alkoholmissbrauch) sind nach den mitgeteilten Darlegungen des Sachverst344ndigen "f374r die Gesamtheit der in den statistischen Untersuchungen auftauchenden Sexualstraft344ter untypisch" (UA S. 19). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat weder zu erkennen, ob die statistischen Prognosesysteme im Fall des Angeklagten 374berhaupt Aussagekraft haben, noch - sofern dies der Fall - 7 - ist - wie sie das Endergebnis der Gef344hrlichkeitsprognose unterf374ttern k366nnen, der Angeklagte werde mit "hoher Wahrscheinlichkeit" wieder Straftaten von er-heblichem Gewicht begehen. Andererseits belegen die Urteilsgr374nde aber auch nicht, dass sich das Landgericht allein aufgrund der beim Angeklagten vorhan-denen individuellen Risikofaktoren von dessen Gef344hrlichkeit f374r die Allgemein-heit 374berzeugt hat. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Sch344fer
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