BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/09 vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 3. November 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines weite-ren Sachverst344ndigengutachtens fehlerhaft abgelehnt, ist zul344ssig erhoben. Einer Mitteilung des schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens durch die Be-schwerdef374hrerin bedurfte es nicht, da weder der Beweisantrag noch der ab-lehnende Gerichtsbeschluss auf Umst344nde abgehoben haben, die sich aus dem Text des Gutachtens h344tten ergeben k366nnen. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1998 - 3 StR 335/98 (StV 1999, 195, Ls.) zugrunde gelegen hatte, war nicht gegeben. In der Sache h344lt der Beschluss rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begr374ndung lediglich ausgef374hrt, es sei weder anzunehmen, dass der geh366rte Sachverst344ndige nicht 374ber aus-reichende Sachkunde noch dass ein anderer Sachverst344ndiger 374ber 374berlegene - 3 - Forschungsmittel verf374ge. Damit fehlt es an der f374r eine Ablehnung nach 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorrangig erforderlichen 334berzeugung des Gerichts, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das fr374here Gutachten bereits erwiesen. Unter Beweis gestellt war, dass Bodenspuren vom Fahrzeug und den Schuhen des Angeklagten mit am Tatort gesicherten Bodenproben "374berein-stimmen". Das Gegenteil, n344mlich dass Spuren und Proben nicht 374bereinstimmen, hat das Landgericht in dem Beschluss - und auch in seinem Urteil - nicht dargelegt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil, das im 334brigen durch eine sorg-f344ltige Beweisw374rdigung auff344llt, auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisan-trags beruht. Das Landgericht hat sich ausf374hrlich mit dem Gutachten des ge-h366rten Sachverst344ndigen auseinandergesetzt und dargelegt, warum es sich - beim Fehlen von individuellen au337ergew366hnlichen Beimengungen wie 326l oder anderen im Boden enthaltenen Stoffen - allein aufgrund der 334bereinstimmung der Spuren mit drei von ca. 100 gezogenen Proben in Farbgebung und Korn-gr366337enverteilung - nicht davon 374berzeugen konnte, dass sich der Angeklagte oder sein Fahrzeug am Tatort befunden hatten. Es hat damit lediglich die Wer-tung des Sachverst344ndigen, dies sei "wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich" der Fall gewesen, nicht nachvollzogen und dabei auch dessen Ausf374hrungen ber374cksichtigt, wonach Spuren und Proben in Farbe und Korngr366337enverteilung (nur zuf344llig) 374bereinstimmen k366nnten, obwohl sie von verschiedenen Orten stammen w374rden. Dass ein weiterer Sachverst344ndiger dem Landgericht hierzu - 4 - zus344tzliche Erkenntnism366glichkeiten f374r seine 334berzeugungsbildung h344tte ver-mitteln k366nnen, wird von der Nebenklage weder in dem Beweisantrag noch in der Revisionsbegr374ndung aufgezeigt und ist auch unabh344ngig hiervon nicht er-sichtlich. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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