BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355 /1 2 vom 15. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 30. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, aufgeh o- ben; jedoch bleiben di e Feststellungen zum objektiven Tatg e- schehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dage gen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bea n- standet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Bruder des B e- schwerdeführers, der nicht revidierende ehemalige Mitangeklagte A . D . , in einem von ihm im Jahr 2007 erworbenen - nicht bewohnten - Ein - familienhaus in einem Wohngebiet in K . jedenfal ls ab dem Sommer 2011 in Räumen im Keller und im ersten Obergeschoss des Hauses eine professionell ausgestattete Marihuanaplantage. Nachdem er eine erste Ernte von minde s- tens 11,7 kg Marihuana gewinnbringend verkauft hatte, wurden bei der Durc h- suchung des Hauses im Dezember 2011 weitere 8,5 kg Marihuana überwi e- gend an noch nicht erntereifen Pflanzen sichergestellt; die Betäubungsmittel sollten ebenfalls - nach Erntereife - gewinnbringend verkauft werden. Der A n- geklagte wusste von der Marihuanaaufzucht seine s Bruders. In Kenntnis dieses Umstandes fuhr er regelmäßig zu dessen Haus und führte dort Gartenarbeiten durch, die auch von den Nachbarn wahrgenommen wurden. Dass der Ang e- klagte auch bei der Aufzucht der Marihuanapflanzen geholfen habe, hat die Strafkamme r nicht festgestellt. 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kann keinen Bestand haben, denn es ist nicht belegt, dass der Angeklagte, als er die Gartenarbeiten durc h- führte, den f ür eine Beihilfe erforderlichen Vorsatz hatte. Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und darüber hinaus in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BG H, Urteil vom 26. Mai 1988 - 1 StR 111/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2 mwN). Das Vorliegen dieser V o- raussetzungen ist umso eingehender zu prüfen, je untergeordneter sich der 2 3 4 - 4 - Beitrag in Bezug auf die Haupttat darstellt; Bedenken gegen die Annahme e i- nes Gehilfenvorsatzes bestehen insbesondere, wenn der Beitrag des "Gehilfen" für diesen erkennbar für das Gelingen der Tat nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 StR 239/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4). Nach der vom Landgericht vorgenommenen Wertung lag in den Garte n- pflegearbeiten allein deshalb ein Unterstützen der Haupttat, weil der Angekla g- te - in Kenntnis der Marihuanaaufzucht - dadurch seinem Bruder geholfen h a- be, den Schein aufrecht zu erhalten, dass das Grundstück - wenn auch nicht zum Bewohnen - in üblicher Weise genutzt werde. Dass der Angeklagte diese Arbeiten, die für den eigentlichen Betrieb der Plantage im Inneren des Hauses oder für den späteren Absatz der Betäubungs mittel ersichtlich keinen Nutzen hatte n , in dem Bewusstsein erbrachte, dadurch die Haupttaten seines Bruders zu fördern, ergibt sich hingegen nicht. Dies versteht sich angesichts der geri n- gen Bedeutung dieses Beitrags für das Gelingen der Haupttat an sich auch nicht von selbst, zumal nach den Ausführungen der Strafkammer unklar bleibt, worin sie die "übliche" Nutzung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks erblickt - wenn es denn erkennbar nicht bewohnt wird - und warum der Angeklagte angesicht s dessen gemeint haben sollte, er werde durch die Gartenpflege zur Aufrechterhaltung des Scheins einer solchen Nutzung beitr a- gen. Die Sache muss zur Frage des Gehilfenvorsatzes deshalb neu verha n- delt und entschieden werden. Die rechtsfehlerfrei getroffen en Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, namentlich zum Vorliegen der Haupttat und zu den Aufenthalten des Angeklagten an und in dem Haus können hingegen b e- 5 6 - 5 - stehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind insoweit zulässig, wenn sie mit den bislang get roffenen nicht in Widerspruch stehen. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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