BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/13 vom 17. April 201 4 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2014 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 11. Juni 2013 im Ausspruch über die U n- terbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weiterg ehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub m it Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rev ision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts zum Schuld - und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unt erbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann hingegen keinen Bestand haben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, S. 2425) am 1. Juni 2013 sind f ür Anlasstaten, die vor diesem Stichtag begangen wu r- den, gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB die bis zum 31. Mai 2013 gelte n- den Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, hier - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - nach Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB mithin § 66 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Gesetzen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, S. 2300). Zur Tatzeit war diese Vorschrift indes gemäß der We i- tergeltungsanord nung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2011 ( 2 BvR 2333/08 u.a. , BVerfGE 128, 326) nur nach Maßgabe einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" anwendbar, die Sicherungsverwahrung mithin nur anzuordnen, wenn der damit verbundene Eingriff gegen den Ang e- klagten unerlässlich war, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs au f- recht zu erhalten (BVerfG aaO, BVerfGE 128, 326, 406). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dieser Maßstab aus Gründen des Vertrauensschutzes für Tat en fort, die vor dem 31. Mai 2013 begangen wurden, und zwar nicht nur dann, wenn die Neuregelungen zwischen dem tatgerichtlichen Urteil und der Revisionsentscheidung in Kraft getreten sind (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, BGHR StGB § 66 Ver hältni s- mäßigkeit 2 und 5 StR 617/12, juris Rn. 19; Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; siehe auch Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 2 3 4 - 4 - 124/13, NJW 2013, 3735), sondern auch dann, wenn bereits das erstinstanzl i- che Urteil nach Inkraf ttreten der Neuregelungen ergangen ist (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316). Bei Durchführung der vorgenannten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung erweist sich im Rahmen der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu treffenden E r- messense ntscheidung die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht als unerlässlich, weil die V o- raussetzungen für eine Aussetzung der Strafe (vgl. § 57a StGB) und der Ma ß- regel (vgl. § 67c StGB) in der Praxis gleich z u handhaben sind und deshalb ein Fall, in dem die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsintere s- ses der Allgemeinheit zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, aber gleic h- wohl die Maßregel wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Betroffenen noc h vollstreckt werden dürfte, kaum denkbar erscheint (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12, juris Rn. 6). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB (BGH aaO sowie Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Erme s- sensentscheidung 8); für die Entscheidung nach § 66 Abs. 3 StGB gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwa h- rung hat deshalb zu entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts der aufgezeigten gleichen Handhabung der Voraussetzungen für die Aussetzung von Restfreiheitsstrafe und Maßregel führt der Wegfall der Sicherung sverwa h- rung nicht zu einer spürbaren Besserstellung des Angeklagten, so dass es nicht unbillig erscheint, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, mit dem 5 6 - 5 - er sich umfänglich auch gegen den Schuld - und Strafausspruch gewandt hat, zu belasten. Schäf er Hubert Mayer Gericke Spaniol
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