BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/14 vom 25. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen Versicherungsmissbrauchs hier: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgung smaßnahmen (StrEG) - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 gemäß § 304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG beschlossen: Die sofortige B eschwerde der Angeklagten K . g e- gen die Versagung einer Entschä digung für erlittene Strafverfolgungsmaß nahmen wi r d verworfen . Die Beschw erdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Die statthafte , form - und fristgerecht eing elegte und damit zulässige s o- forti ge Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 bleibt aus den zu tre f- fenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Becker Hubert Mayer Ge ricke Spaniol 2
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