BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/14 vom 30. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen Versicherungsmissbrauchs hier: Sofortige Beschwerden gegen die Kostenentscheidung und die Ver - sagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entsch ädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 201 4 gemäß § 304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO , § 8 Abs. 3 StrEG bes chlossen: 1. Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten R . g e- gen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 sowie gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die statthaften, form - und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vom Angeklagten mi t der Revision angefochtenen Urteils und gegen die Vers a- gung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Stra f- verfolgungsmaßnahmen (StrEG) sind unbegründet. a) Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach der Angeklagte - gesamtsch uldnerisch mit der Mitangeklagten K . (§ 466 StPO) - die Ko s ten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist, entspricht der Rechtslage (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1 StPO). 1 2 - 3 - b) Zur Anfechtung der Versagung einer Entschädigu ng für die erlittene Untersuchungshaft hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift au s- geführt: "Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafve r- folgungsmaßnahmen i st ... unbegründet. Das Landgericht hat nicht wie der Beschwerdeführer offenbar meint einen Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt, sondern einen solchen nach § 5 Abs. 2 StrEG als ausgeschlossen angesehen. Dies war aus den im U r- teil gen annten Gründen (UA S. 122 - 124) zutreffend." Dem stimmt der Senat zu. Schäfer Hubert Gericke Spaniol Fischer 3 4
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