BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 355/14 vom 30. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Versicherungsmissbrauchs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 201 4 , an der teilgenomm en haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Gericke , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh of als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R . , Rechtsanwalt als Verteidigter der Angeklagte n K . , Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angekla g- ten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 werd en verworfen. 2. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Recht s- mittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staat s- kasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Versicherungsmis s- brauchs zu Vorwurf der Brandstiftung und des versuchten Betruges zum Nachteil der Wohngebäudeversicherung hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen, da es sich von e iner Brandlegung durch die A n- geklagten nicht zu überzeugen vermochte. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staat s- anwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, greift mit Einzelbeansta n- d ungen zur Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des angefocht e- nen Urteils die Ablehnung einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuc h- 1 - 4 - ten Betruges zum Nachteil der Hausratversicherung an und wendet sich gegen den Teilfreispruch der Angeklagten. D ie Angeklagten stützen ihre Revisionen jeweils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Die Angeklagten bewohnten gemeinsam ein der Angeklagten K . gehörendes Einfamilienhaus, für das diese unter anderem eine Hausratvers i- abgeschlossen hatte. In den frühen Morgenstunden des 16. April 2012 brannte das Holzhaus so gut wie vollständig ab. Die Einrichtung und der sich im Haus befindende Hausrat gingen unt er. Am 24. April 2012 übergaben die Angeklagten einem Mitarbeiter der A . - Hausratversicherung eine von der Angeklagten K . unterzeichn e- te, von beiden Angeklagten gemeinsam erstellte Liste von untergegangenem Hausrat, nach der Gegenständ e beider Angeklagte n im Gesamtwert von knapp zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Haus befunden hatte, sondern im Haus der Eltern der Angeklagten K . ausgelagert war. Diese Sachen hatten die A ngeklagten bewusst wahrheitswidrig als verbrannt angegeben, um die max i- Nicht festgestellt wurde, dass der tatsächlich verbrannte Hausrat weniger als diese Summe wert war. 2 3 4 5 6 - 5 - Nachdem ein in dieser Sache ermittelnder Kriminalbeamter am 26. April 2012 angekündigt hatte, den durch Versicherungsmitarbeiter bereits zuvor z u- fällig entdeckten ausgelagerten Hausrat der Angeklagten besichtigen zu wollen, lud der Angeklagte R . in Absprach e mit der Angeklagten K . die in neun Umzugskartons und einen Koffer verpackten Sachen sowie weitere unverpackte Hausratgegenstände beider Angeklagten am Abend desselben Tages in seinen Pkw und fuhr diese Gegenstände gegen 18.30 Uhr vom E l- ternhau s der Mitangeklagten weg. Nach einer Verfolgung durch den Krimina l- beamten wurde der Angeklagte durch eine herbeigerufene Polizeiverstärkung angehalten; die im Pkw des Angeklagten aufgefundenen Gegenstände wurden sichergestellt. Revision der Staatsanwalt schaft 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf und ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sowohl die Verurteilung der Angeklagten als auch der Teilfreispruch des angefochtenen Urteils halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) deckt die Revision nicht auf. Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts besteht lediglich Anlass zu folgenden Bemerku n- gen: a) Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe bei seiner Prüfung der subje ktiven Tatseite lediglich auf einzelne objektive Gesichtspunkte des G e- schehens abgestellt und den äußeren Tatablauf wie auch die Motive sowie die 7 8 9 10 - 6 - Interessenlage der Angeklagten nicht hinreichend in die erforderliche Gesam t- schau einbezogen, zeigt sie durchg reifende Rechtsfehler nicht auf. Das Lan d- gericht ist insoweit von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und - jedenfalls nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe - zu der Überzeugung gelangt, die - den Betrugsvorwurf bestreitenden - Angeklagten se ien zum Ta t- zeitpunkt davon ausgegangen, dass sie aufgrund des Wertes ihres verbrannten Hausrats einen Anspruch in Höhe der maximalen Versicherungssumme hatten und die teils unzutreffenden Angaben zu den (angeblich) verbrannten Gege n- ständen allein deshalb m achten, um im Ergebnis den ihnen zustehenden höchsten Schadensausgleich zu erreichen. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dieser Überzeugung zugrunde liegt, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Dass das Landgericht in seiner rechtlichen Wü rdigung nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, ob die Angeklagten entgegen der objekt i- ven Sachlage nach ihrer Vorstellung davon ausgegangen sein könnten, ihnen stehe ein fälliger Anspruch in Höhe der maximalen Versicherungsleistung nicht zu, steht dies em Ergebnis nicht entgegen. Dies gilt auch für den Umstand, dass das Landgericht aus der Auslagerung von Hausrat und dem Beiseiteschaffen dieser Gegenstände nicht die von der Revision dargelegten Schlüsse gezogen hat. Auch soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weitere Indiztatsachen anführt, nimmt sie lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, mit der sie ihr Rechtsmittel nicht erfolgreich begründen kann und in der umfan g- reichen Beweiswürdigung des Landgerichts insbesondere auch keine revisio n s- rechtlich relevanten Lücken oder Widersprüche kenntlich macht. Demgemäß halten auch die vom Landgericht vorgenommenen Schätzungen und Berec h- nungen u nd somit der Schuldspruch der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch für die - von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht beanstandete - Strafzumessung. - 7 - b) Auch der Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und des versuc h- ten Betruges zum Nachteil der Gebäudeversicherung ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Möglichkeit der Brandentstehung infolge des technischen D e- fekts eines Haushaltsgerätes und auf der Grundlage weiterer zutreffender E r- wägungen ist das Landgericht rechtsfehler frei davon ausgegangen, dass eine Brandstiftung durch die Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da das Landgericht - wie dargelegt - die Begehung eines Betrugsversuches durch die Angeklagten zum Nachteil der Hausratsversicherung rechtsfehlerfrei ver neint hat, kommt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Folgefehler in der dem Teilfreispruch vom Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden B e- weiswürdigung ebenfalls nicht in Betracht. Revisionen der Angeklagten Die aufgrund der allgemei n erhobenen Sachrügen der Angeklagten ve r- anlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden, zum Nachteil der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsfehler erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Hubert Gericke Spaniol Fischer 11 12 13
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