ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR355.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/15 vom 5. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des V erurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land gerichts Koblenz vom 31. März 2015 verworfen, durch das der Verurteilte unter Freispruch im Übrigen wegen Ve r- gewaltigung in drei Fällen sowie sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszul e- genden Vorbringen. Er beanstandet insbesondere, sein Anspruch auf rechtl i- ches Gehör sei verletzt worden und erhebt weitere Einwände gegen seine Ve r- urteilung. Es kann dahin s tehen, ob die Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist; denn der Rechtsbehelf hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Ve r- fahren nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegri f- fenen Entscheidung. Der Senat hat, soweit es dur ch die Revisionsbegründung veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte 1 2 - 3 - nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Tiemann
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